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Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe (§ 53 ff. SGB XII) ist eine Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII. Der Sozialhilfeträger ist allerdings nachrangig gegenüber anderen Rehabilitationsträgern.
Die Eingliederungshilfe erbringt Leistungen für behinderte Menschen, die hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind. Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist der Nachweis der Bedürftigkeit (Einsatz eigenes Einkommens und Vermögens; Heranziehung Unterhaltspflichtiger).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen vier Bereiche:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§2 6 SGB IX)#
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  3. Leistungen im Arbeitsbereich
  4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Insbesondere:

  • Hilfe zur angemessen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonst angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten

Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Bezirk Oberfranken).