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Inhalt

Asylverfahren

Das Ausländeramt der Stadt Bamberg kümmert sich um das Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, die in der Stadt Bamberg untergebracht sind.

Asylbewerber, die in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) untergebracht sind, unterliegen ausschließlich der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberfranken.

Die Verwaltung der Unterkünfte, die Auszahlung der Asylbewerberleistungen sowie die Ausstellung von Krankenscheinen erfolgt durch das Amt für soziale Angelegenheiten.

Nach erfolgter Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: BAMF) erhalten Asylbewerber bis zum Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.

Beantragung der Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung kann im Zimmer 121 des Rathauses Maximiliansplatz 3 in Bamberg zu folgenden Zeiten beantragt werden:  

Mo  08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Allgemeine Informationen zum Thema Asyl:

Frau Monika Haderlein

Sozial-, Ordnungs- und Umweltreferat

Stadtverwaltung Bamberg
Ansprechpartnerin Asylfragen

Promenadestraße 2 a
96047  Bamberg

Unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Flüchtlinge, die noch nicht volljährig sind und die ohne sorgeberechtigte Begleitung nach Deutschland kommen. Diese Personengruppe hat internationalen Konventionen zufolge (zum Beispiel UN-Kinderrechtskonvention und Haager Minderjährigen Schutzabkommen) sowie nach europäischen und nationalen Vorgaben Anspruch auf besonderen Schutz. 

Seit Jahresbeginn 2014 fallen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge von Anfang an in die Zuständigkeit der Jugendämter. Diese kümmern sich um Aufnahme, Unterkunft und Betreuung. Zuständig ist dasjenige Stadtjugendamt, in dessen Bezirk der junge Flüchtling erstmalig erscheint.

Unterkünfte

Integration in den Arbeitsmarkt

Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit oder Berufsausbildung bestehen bei Asylbewerbern einige Besonderheiten.

Grundsätzlich muss eine Arbeitserlaubnis durch das Ausländeramt eingeholt werden. Dies betrifft auch Probeschäftigungen oder Berufsorientierungspraktika.

Verfahren zur Einholung einer Arbeitserlaubnis:

Zunächst muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot durch den Arbeitgeber für den Asylbewerber vorliegen. Der Asylbewerber füllt anschließend zusammen mit dem Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitserlaubnis aus und lässt ihn dem Ausländeramt zukommen.

Sollte die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen sein, leitet das Ausländeramt den Antrag auf Arbeitserlaubnis an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit weiter. Die ZAV prüft dann, ob der Arbeitserlaubnis zugestimmt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung teilt die ZAV der Ausländerbehörde mit, die wiederum den Asylbewerber kontaktiert und ihm die Arbeitserlaubnis ausstellt.

Hinweise:

  • Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, dürfen grundsätzlich keine Arbeit aufnehmen
  • Die Arbeitserlaubnis sollte aufgrund der Bearbeitungsdauer bei der Agentur für Arbeit mindestens zwei Wochen vor der geplanten Arbeitsaufnahme beantragt werden
  • Genehmigungen zur Aufnahme einer Berufsausbildung unterliegen besonderen Regularien und müssen einzelfallbezogen mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes besprochen werden

Freiwillige Rückkehr

Asylbewerber, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren möchten, müssen zunächst einen Termin bei der Zentralen Rückkehrberatung Nordbayern vereinbaren.

Dort werden Sie umfassend über bestehende Rückkehrmöglichkeiten und deren Finanzierung informiert.

Bitte kontaktieren Sie direkt die Zentrale Rückkehrberatung Nordbayern. Diese nimmt anschließend Kontakt mit der Ausländerbehörde auf, um die Heimreise zeitnah möglich zu machen.

ZRB Nordbayern