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Inhalt

Verpflichtungserklärung; Abgabe

Kurzbeschreibung

Für den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nach Deutschland für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt kommen möchte, jedoch den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann, können Sie als Deutscher (auch jur. Personen) oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit dieser verpflichten Sie sich, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel aufgewendet werden müssen.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die Ausländerbehörden am Wohnort des Verpflichtungsgebers. Folglich können Bürger mit Hauptwohnsitz in Bamberg einen Antrag bei uns stellen.

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift. Daher ist eine persönliche Vorsprache Voraussetzung und eine Vertretung ausgeschlossen.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Das Dokument wird nach der Ausstellung von deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für bis zu 6 Monate anerkannt.

ACHTUNG:
Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Dann genügt in der Regel ein formloses Einladungsschreiben (Informationen zu Personen und Aufenthalt) mit einer Pass-/Personalausweiskopie (ggf. Kopie Aufenthaltstitel).

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist also nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.
 

Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente (Antrag mit Unterlagen und Belehrung) mit.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 19.07.2023