Zuteilung von Saisonkennzeichen (§ 9 Abs. 3 FZV)
Der Saisonzeitraum muss mindestens zwei Monate betragen und darf elf Monate nicht übersteigen und muss in der elektronischen Versicherungsbestätigungs-Nr. eingetragen sein.
Die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) muss bei der Beantragung immer gültig sein.