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Gewerbewesen

Gewerberecht (§ 14 GewO)

Wer ein stehendes Gewerbe ausüben möchte, muss dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebes sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebes.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben und handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige eine Gewerbeerlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Die Gewerbeanzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich!

Reisegewerbe

Wer Waren außerhalb einer festen Niederlassung feilbietet oder auf diese Art Bestellungen aufsucht, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder eine Tätigkeit als Schausteller ausübt, benötigt eine Reisegewerbekarte (RGK).

Die Reisegewerbekarte ist im Regelfall unbefristet gültig, sie kann aber auch befristet erteilt werden.

Voraussetzung für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Wohnsitz oder Tätigkeit in der Stadt Bamberg

Die Stadt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bamberg haben oder ihre Tätigkeit in der Stadt Bamberg ausüben wollen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin.