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Solarenergie und Denkmalschutz

Denkmäler sind wertvolle Zeugnisse der Geschichte. Sie stiften Identität und prägen das Erscheinungsbild der Städte und ganzer Regionen. Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es das bauliche Erbe für die Zukunft zu erhalten und zu bewahren. Neben dem substanziellen Erhalt und Bewahrung des Erscheinungsbildes von Einzeldenkmälern und Denkmalensembles gilt dies gleichwohl für deren lebendige und zeitgemäße Nutzung. Auch die Installation von Solar- und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) kann zu einer zeitgemäßen Nutzung von Baudenkmälern beitragen.

Die Errichtung von Solar- und PV-Anlagen sind zwar gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) von einem förmlichen Baugenehmigungsverfahren freigestellt. Die materiellen Anforderungen sind aber auch hier einzuhalten. Ist es beabsichtigt Solar- und PV-Anlagen auf Baudenkmälern, im Denkmalensemble oder auch im Nähebereich von Baudenkmälern zu errichten bedarf dies, unabhängig der Verfahrensfreiheit nach BayBO, einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG).

Jeder Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis wird als Einzelfall individuell geprüft, eine generelle Ablehnung durch das Fachamt findet nicht statt. Maßstab der Beurteilung sind hierbei das Objekt selbst, die örtliche Situation und die Gegebenheiten des näheren Umfeldes. Der Beurteilungsspielraum ist durch das BayDSchG vorgegeben. Nach Art. 6 Abs. 2 u. 3 BayDSchG kann eine Erlaubnis nur versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen und/oder soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde. Beim Vorliegen einer der in Art. 6 Abs. 2 u. 3 BayDSchG genannten Versagungsgründe wird regelmäßig vor einer ablehnenden Beurteilung durch die Fachbehörde im Wege der Beratung nach alternativen Lösungen im Einvernehmen mit dem Bauwerber gesucht, sofern Flexibilität bei Gestaltung oder Standortwahl besteht.

Unbedenklich im Denkmalbereich können im Einzelfall, jedoch nicht grundsätzlich, die Errichtung von Solar- oder PV-Anlagen insbesondere sein:

  • auf Nebengebäuden oder Anbauten,
  • auf Sonderdachformen, die nicht im historischen Sinn stadtbildprägend sind,
  • als architektonisch integrierten Anlagen, insbesondere bei Neubauten,
  • als Sonderelement an der Fassade,

Zudem sind die Möglichkeiten der Einsehbarkeit und optischen Wahrnehmung von derartigen Anlagen wichtiges Beurteilungskriterium.

Hieraus kann aber aufgrund der Individualität keine grundsätzliche Richtlinie abgeleitet werden. Ansinnen ist aber in jedem Einzelfall, dass das überlieferte Erscheinungsbild der historischen Dachlandschaften, geprägt durch die weitgehend ungestörten Dachflächen im Bereich des Stadtdenkmals nicht durch wesensfremde Elemente beeinträchtigt werden.

Eine Alternative für Antragsteller, für die eine Errichtung von PV-Anlagen auf Privatgrundstücken nicht möglich ist, kann die Beteiligung an einer sogenannten Bürgersolaranlage sein.

Es ist in jedem Fall sehr zu empfehlen, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt den fachlichen Rat der Denkmalbehörden einzuholen.