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Bodendenkmalpflege - Gesetzliche Grundlagen

Neben der Vielzahl an Baudenkmälern sind im Stadtgebiet Bambergs auch zahlreiche Bodendenkmäler bekannt, die durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) einen umfassenden gesetzlichen Schutz genießen.

Art. 1 BayDschG - Begriffsbestimmung

Nach Art. 1, Abs. 1 BayDSchG sind Bodendenkmäler – genau wie Baudenkmäler oder bewegliche Denkmäler – „…von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“
Somit erfüllt die Bodendenkmalpflege einen gesetzlichen Auftrag: den Schutz und Erhalt der archäologischen Denkmäler auch für zukünftige Generationen.

Art. 2 BayDSchG - Denkmalliste

Die bereits bekannten Bodendenkmäler sind gemäß Art. 2 BayDSchG in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geführt und kontinuierlich fortgeschrieben wird. Informationen über Lage und Ausdehnung der Denkmalflächen werden vom Landesamt für Denkmalpflege und der Bayerischen Vermessungsverwaltung in einem Fachinformationssystem, dem Bayerischen Denkmal-Atlas, online zur Verfügung gestellt.

Art. 7 BayDschG - Grabungserlaubnis

Sämtliche Baumaßnahmen, die mit Bodeneingriffen verbunden sind und im Bereich bekannter oder zu vermutender Bodendenkmäler liegen, bedürfen nach Art. 7 BayDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Gleiches gilt für Bauvorhaben in der Nähe von obertägig sichtbaren Bodendenkmälern, wenn diese in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Den entsprechenden Erlaubnisantrag finden Sie in der Randspalte rechts.
Oberste Priorität besitzt dabei immer der Erhalt der archäologischen Hinterlassenschaften durch geeignete Vorgehensweisen, wie etwa eine denkmalgerechte Umplanung oder auch konservatorische Maßnahmen. Erst wenn sich in diesem Prozess der Abwägung herausstellt, dass der vollständige Erhalt des Bodendenkmals nicht zu verwirklichen ist, muss vor den Bodeneingriffen eine Ersatzmaßnahme in Form einer fachgerechten archäologischen Ausgrabung durchgeführt werden, für deren Finanzierung der Veranlasser der Baumaßnahmen verantwortlich ist.
Die Stadtarchäologie fungiert dabei bereits im Vorfeld von Bauvorhaben als Ansprechpartner für Planer, Bauherren, Architekten etc. Sie informiert über bekannte Fundstellen oder archäologische Verdachtsflächen und berät bezüglich der im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens nötigen Maßnahmen und Schritte.

Art. 8 BayDschG - Meldepflicht archäologischer Befunde und Funde

Neben den in der Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmälern sind jedoch auch noch nicht entdeckte archäologische Denkmäler geschützt: so besteht nach Art. 8 BayDSchG eine gesetzliche Meldepflicht für alle neu aufgefundenen Bodendenkmäler, die anschließend ebenfalls in die Bayerische Denkmalliste aufgenommen werden.