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Inhalt

Urkunden

Welche Personenstandsurkunde wofür? Wo sind die Urkunden erhältlich?

Allgemeine Hinweise

Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um z. B. heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln, Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten.

Aus den bei den Standesämtern und im Zentralen Personenstandsregister geführten Registern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften/Ausdrucke und folgende Urkunden ausgestellt:

  • Geburtsurkunden
  • Beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Geburtenregister/Eheregister/Sterberegister
    Wortgetreue Kopie des jeweiligen Eintrags in beglaubigter Form (Abschrift). Enthält alle beurkundeten Personenstandsdaten einschließlich der Folgebeurkundungen. In vielen Fällen wird eine beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Personenstandsregister verlangt, zum Beispiel zur Heirat oder in Erbangelegenheiten.
  • Eheurkunden
    Die Eheurkunde beweist die Tatsache der Eheschließung, deren Bestand, die Namen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Ausstellung und enthält einen eventuellen Vermerk über die Auflösung der Ehe.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • begl. Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
  • Sterbeurkunden
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister/Sterberegister/Eheregister
    Eine auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellte Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Eheurkunde.

Wo sind die Urkunden zu erhalten?

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z. B. beim Standesamt des Geburtsortes. Wurde eine Lebenspartnerschaft in Bayern vor einem Notar begründet, so wird das Lebenspartnerschaftsbuch bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat.

Hinweis: Auszüge aus dem Geburtenregister (z. B. für Eheschließungen) können unter der Rubrik "Geburtsurkunden" (siehe Randspalte) bestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass das Standesamt Personenstandseinträge nur für bestimmte Zeiträume vorrätig hält:

  • Geburtenfälle für die letzten 110 Jahre,
  • Eheschließungen für die letzten 80 Jahre und
  • Sterbefälle der letzten 30 Jahre.

Weiter zurückliegende Vorgänge befinden sich als Archivgut im Stadtarchiv Bamberg


Datenschutz

Die Personenstandsregister erhalten sehr persönliche Daten. Teilweise bestehen auch gesetzliche Offenbarungsverbote (z. B. bei Adoptionen). Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach dem Personenstandsgesetz nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsregister bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).

Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

Gebühren

Die Gebühren werden aufgrund landesrechtlich normierter Regelungen für Amtshandlungen im Personenstandswesen erhoben.

Die Gebühren betragen in Bayern:

  • Ehe-, Geburts-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden (auch mehrsprachig) 12,-- Euro.
  • Beglaubigte Abschrift 12,-- Euro pro Exemplar.
  • Bei ungenauen oder unvollständigen Angaben kann eine Suchgebühr von bis zu 60,-- Euro pro Stunde anfallen.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z. B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld). Bitte weisen Sie bei Ihrer Urkundenbestellung einen solchen Zweck glaubhaft nach.