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Inhalt

Vorname(n)

Rechtliches

Das Recht und die Pflicht, dem Kind einen oder auch mehrere Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Hat die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, ist nur sie berechtigt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Sie haben nach der Geburt vier Wochen Zeit, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Können Sie sich nicht über die Vornamen einigen, muss der Standesbeamte dies dem Familiengericht mitteilen. Der Familienrichter entscheidet dann, welcher Elternteil dem Kind die Vornamen erteilen darf.

Hinweis

Bei der Suche nach einem (oder mehreren) Vornamen sollten Sie folgende Punkte beachten: 

  • Als Vornamen können nur Bezeichnungen eingetragen werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Im Zweifelsfall müssen Sie uns einen Nachweis vorlegen, dass es sich um einen Vornamen handelt.
  • Zwei Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind, gelten als ein Vorname (z.B. Anna-Lena). Setzen Sie nur einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich beabsichtigen.
  • Ist die Geburt beurkundet, dann ist eine nachträgliche Änderung der Vornamen ausgeschlossen. Das Kind kann auch keinen zusätzlichen Vornamen erhalten. Dies gilt auch für Tauf- und Patennamen.