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Inhalt

Zuteilung von Saisonkennzeichen (§ 9 Abs. 3 FZV)

Der Saisonzeitraum muss mindestens zwei Monate betragen und darf elf Monate nicht übersteigen und muss in der elektronischen Versicherungsbestätigungs-Nr. eingetragen sein.

Die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) muss bei der Beantragung immer gültig sein.