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Bodenordnung

Zersplitterter Grundbesitz oder ungünstige Grundstücksformen erschweren regelmäßig geplante Baumaßnahmen. Um diese Hindernisse zu beseitigen und Bauland schneller bereitstellen zu können, führt die Stadt Bamberg Bodenordnungsverfahren durch.

Das Baugesetzbuch (BauGB) kennt in diesem Zusammenhang zwei Verfahren der Bodenordnung:

  • Baulandumlegung gemäß §§ 45 ff. BauGB
  • Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 ff. BauGB

Die Hauptaufgabe beider Verfahren besteht darin, Eigentumsverhältnisse kostengünstig an Planungen anzupassen, bauliche Missstände zu beseitigen und die Grundstücke für die bauliche oder sonstige Nutzung aufzubereiten.

Baulandumlegung

Die Baulandumlegung ist das wichtigste hoheitliche Instrument einer Kommune bebaute und unbebaute Grundstücke so zu ordnen, dass die Zielsetzungen einer geordneten Städteplanung erreicht werden können. Es dient dazu, Gründstücke in einem abgegrenzten Gebiet - oft im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - so umzugestalten, dass sie entsprechend den jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben bebaut werden können.

Im Rahmen der Bodenordnung entstehen somit Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind. Dies betrifft sowohl Baugrundstücke für Wohn- und Gewerbenutzung als auch die erforderlichen Verkehrs- und Grünflächen. An diesen Verfahren werden alle jeweils betroffenen Grundstückseigentümer amtlich beteiligt.

Ein Beispiel für die Neuordnung von Grundstücken im Rahmen einer Baulandumlegung finden Sie in der Randspalte.

Vereinfachte Umlegung

Die vereinfachte Umlegung umfasst in der Regel hingegen nur wenige, benachbarte Grundstücksteile und dient dem Zweck der Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung oder der Beseitigung baurechtswidriger Zustände.

Ordnungsgemäß sind Bebauung und Erschließung dann, wenn sie z. B. den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen und die Bebauung mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Baurechtswidrige Zustände können z. B. Grenzüberbauten, fehlende Grenzabstände oder fehlende Zugänge sein.

Ein weiteres Abgrenzungskriterium zur Baulandumlegung besteht darin, dass es sich bei der vereinfachten Umlegung nur um nicht selbstständig bebaubare Grundstücke oder Grundstücksteile handeln darf.

Ein Beispiel für die Neuordnung von Grundstücken im Rahmen einer  vereinfachten Umlegung - hier zum Zwecke einer bebauungsplankonformen Bebaubarkeit - finden Sie in der Randspalte.

 

Für alle Fragen rund um die Verfahren der Bodenordnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses gerne zur Verfügung.