"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Umweltrecht

Die rechtlichen Aspekte des Umweltamtes sind vielfältig und reichen vom Abfallrecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Naturschutzrecht über das Artenschutzrecht zum Wasserrecht.

Darüber hinaus haben wir hier einige Dauerbrenner des Umweltrechts zusammengestellt, Fragen, die in der Praxis häufig an uns gestellt werden. So können Sie rasch einen Überblick gewinnen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen während der Dienststunden für Detailfragen oder Anliegen, die darüber hinausgehen, gerne zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

1. Darf ich pflanzliche Abfälle aus meinem Garten dort verbrennen?

Tatsächlich ist das mit Einschränkungen erlaubt. Allerdings muss das Grundstück im sogenannten Außenbereich liegen, damit die Nachbarn nicht durch den Rauch belästigt werden. So ein Feuer muss außerdem bewacht werden und darf nicht nach Einbruch der Dunkelheit stattfinden.

2. Was darf ich in meinem Beistellofen oder Kachelofen verbrennen?

Trockenes, stückiges, unbehandeltes Holz, z.B. Scheitholz, Astholz, Steinkohlen oder Braunkohlen, auch Briketts oder Koks. Aber nur der Brennstoff, für den der Ofen laut Herstellerangabe jeweils zugelassen ist!

3. Was tun, wenn die Heizung bei der Messung durch den Bezirkskaminkehrermeister nicht mehr die verordneten Werte einhält?

Wertvolle Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrem Bezirkskaminkehrermeister oder auf www.kaminkehrer-ofr.de.

4. Was sagt das Umweltamt zu einem traditionellen Johannisfeuer oder zu einem Lagerfeuer?

  • Keine Abfälle verschüren, auch keine Gartenabfälle, nur trockenes und unbehandeltes Ast- oder Scheitholz (also ohne Lackierung oder Imprägnierung).
  • Nicht erlaubt im Wald, Naturschutzgebiet, gesetzlich geschütztem Biotop, Wasserschutzgebiet, geschützten Landschaftsbestandteilen, Landschaftsschutzgebiet.
  • Die Zustimmung des Grundstücksberechtigten ist nötig.

Grundsätzlich bei offenen Feuern beachten:

  • Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden.
  • Es ist verboten, bei starkem Wind offene Feuer zu unterhalten.
  • Es dürfen keine Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung entstehen.
  • Da länger gelagerte Holz- und Reisighaufen beliebte Aufenthaltsorte und Brutplätze für Igel, Eidechsen oder Vögel sind, sind sie vor dem Abbrennen nochmals umzuschichten. So haben die "Bewohner" die Chance, sich ein neues Quartier zu suchen, bevor es ungemütlich wird.
  • Die Abstände zu Häusern und brennbaren Stoffen: mindestens 5 m, zu leicht entzündlichen Stoffen: 100 m, zum Waldrand: 100 m. Bitte unbedingt einhalten!
  • Und bitte lassen Sie Ihre Kinder nicht mit einem offenen Feuer allein!
  • Feuer: Offenes Feuer, Lagerfeuer, Johannisfeuer

5. Wie oft darf ich eigentlich grillen?

Hier gibt es keine gesetzliche Regelung im öffentlichen Recht. Deutsche Gerichte waren aber bereits mit entsprechenden Zivilklagen befasst. Die Urteile fallen je nach Wohnsituation sehr unterschiedlich aus. Im Kern sagen sie aber alle übereinstimmend: erhebliche Belästigungen müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. Nehmen Sie also bitte Rücksicht. Und werfen Sie vorsichtshalber einen Blick in Ihre Hausordnung.

6. Wieviel Krach muss ich mir eigentlich gefallen lassen?

Für die Lärmemissionen, die von Gewerbebetrieben (auch Gaststätten), Verkehrswegen u.ä. ausgehen, gibt es dazu eindeutige Grenzwerte. Nehmen Sie bei Beschwerden mit uns Kontakt auf.
Schwieriger wird es, wenn der Nachbar gerne bis tief in die Nacht feiert, bevorzugt am Sonntag den Rasen mäht oder einen Hund hat, der ständig bellt. Hilfe bietet hier Ihre Hausordnung (falls vorhanden) oder die Lärmschutzverordnung der Stadt Bamberg, die wir Ihnen auch gerne erläutern.

7. Was muss ich beachten, wenn ich in meinem Garten einen Baum fällen will?

Für alle Bäume, auch für Obst- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm (ca. 20 cm Stammdurchmesser) bzw. bei mehrstämmigen Bäumen bei einem Stammumfang eines Stämmlings von mehr als 40 cm ist eine Genehmigung erforderlich. Der Antrag ist beim Umweltamt der Stadt Bamberg zu stellen. Anträge sind in der Infothek oder im Internet zu erhalten.

8. Muss ich die Ersatzpflanzung an der gleichen Stelle pflanzen, an der der gefällte Baum stand?

Nein

9. Darf ich als Ersatz auch einen Obstbaum pflanzen?

Ja. Da Obstbäume in der Regel nur bis zu einem Stammumfang von 12 bis 14 cm zu erhalten sind, ist ggf. Rücksprache mit dem Umweltamt zu nehmen, sofern im Genehmigungsbescheid eine Ersatzpflanzung mit einem Stammumfang größer 12 bis 14 cm festgesetzt ist.

10. Darf ich einen Brunnen bohren, um meinen Garten daraus zu bewässern?

Für die Gartenbewässerung sollte zuerst das gesammelte Regenwasser eingesetzt werden. Trinkwasser aus der Leitung ist wegen seiner hohen Qualität besonders für den Menschen gedacht und im Grundsatz zu schade, um damit den Garten zu bewässern. Wo das Grundwasser nur wenige Meter unter der Erdoberfläche anzutreffen ist, kann man aber auch dieses nutzen. Bohrungen im Untergrund oder auch Schlagbrunnen müssen bei der Stadt Bamberg einen Monat vor Durchführung der Arbeiten angemeldet werden. Das Vorhaben ist nach § 49 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) in Verbindung mit Art. 30 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) anzuzeigen. Für die Nutzung des Grundwassers zum Gartengießen ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich. Grundwasser aus dem Gartenbrunnen sollten Sie aber niemals als Trinkwasser verwenden. Der Genuss dieses Wassers kann Ihre Gesundheit beeinträchtigen.