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Inhalt

Winterdienst

Unsere Dienstleistung für Ihre Sicherheit bei Eis und Schnee

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind, räumen und streuen die Mitarbeiter von Bamberg Service die öffentlichen Verkehrsflächen. Neben Splitt wird im Besonderen auf Fahrbahnen Feuchtsalz (Gemisch aus 70 % Natriumchlorid-Salz und 30 % Sole) ausgebracht.

Feuchtsalz hat den Vorteil, dass das Streugut auf der Fahrbahn haften kann und nicht beim ersten Windstoß verweht wird. Schließlich soll das Salz ja dort wirken, wo es gebraucht wird. Außerdem setzt die Tauwirkung bei bereits angefeuchtetem Salz schneller ein und hält die Straße länger eisfrei. In der Summe wird damit weniger Streugut benötigt.

Obwohl sich rund 150 Mitarbeiter bei Winterwetter um befahrbare und begehbare Straßen und Wege in der Stadt Bamberg kümmern, kann nicht jede Verkehrsfläche sofort von uns gesichert werden. Je nach Gefährdung und Bedeutung der Strecken sind deshalb die Verkehrsflächen in der Stadt Bamberg in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt:

  • Dringlichkeitsstufe I: verkehrswichtige Straßen im Berggebiet und die Hauptverkehrsstraßen
  • Dringlichkeitsstufe II: Durchgangsstraßen
  • Dringlichkeitsstufe III: alle übrigen Straßen

Für das Räumen und Streuen der Gehwege (deren Räum- und Streupflicht nicht auf die Anlieger übertragen ist), Straßenübergänge und Omnibushaltestellen ist das Stadtgebiet organisatorisch in Streubezirke aufgegliedert, die unsere Mitarbeiter betreuen.

Insgesamt stehen für den Winterdienst vom Lkw mit Schneepflug und Aufsatzstreuer über Schmalspurfahrzeuge mit Winterdienstausrüstung bis hin zum Kleintraktor mit Räumschild und Streugerät unterschiedlichste Fahrzeuge angepasst auf die Anforderungen im Stadtgebiet Bamberg zur Verfügung.

Unsere Winterdienstarbeiten auf den Hauptstraßen beginnen um 4.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr. Bei extremen Witterungsverhältnissen erfolgt ein 24-Stunden-Dienst.

Die Winterdienstarbeiten für Geh- und Radwege beginnen um 6.00 Uhr und enden um 20.00 Uhr.

Ziel unserer Winterdienstmaßnahmen ist es, dem Verkehrsteilnehmer eine möglichst hohe Sicherheit im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Gleichzeitig soll die Umweltbelastung durch das Streuen möglichst gering gehalten werden.

Eine Bitte zum Schluss: Denken Sie an „unsere Männer der Müllabfuhr“ – halten Sie Transportwege zu Ihren Abfallbehältern frei – dafür sind wir Ihnen sehr dankbar.

Amtliche Bekanntmachung - Sicherung des Verkehrs im Winter:

Räum- und Streupflicht zwischen 07.30 Uhr und 20.00 Uhr

Die Stadt Bamberg macht vor Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse auf die Bestimmungen der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg aufmerksam.

1. Inhalt der Sicherungspflicht:

Die Gehbahnen sind bei Schnee, Eisglätte oder Glatteis in einem sicheren Zustand zu erhalten. Bei Ortsstraßen ohne erkennbare Gehwegabgrenzung gilt der Rand der Straße in einer Breite von 1,5 Meter (in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von 2 m) als Gehweg. Danach sind sie täglich von 07.30 Uhr bis 20.00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen).

  1. soweit wie möglich von Schnee und Glatteis freizumachen,
  2. bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zu Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind am Rande der Gehbahn oder nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidlich behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Omnibushaltestellen, Fußgängerüberwege und Radwege sind bei der Räumung frei zu halten.

2. Sicherungspflichtige:

Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), haben bei Schneefall und Winterglätte die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehbahnen durch Schneeräumen Streuen und Entfernen von Schnee- und Eisplatten auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. Die Sicherungspflicht tragen Vorder- und Hinterlieger gemeinsam. Es bleibt ihnen überlassen, die Verteilung der anfallenden Arbeiten untereinander zu regeln.

3. Bußgelder:

Wer den Bestimmungen der Gemeindeverordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden und muss daneben mit entsprechenden privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen rechnen. Die Polizei ist von der Stadt Bamberg angewiesen, den Vollzug dieser Verordnung in geeigneter Weise zu überwachen und Verstöße zur Anzeige zu bringen.


Bamberg, den 17.11.2022

STADT BAMBERG