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Integration in den Arbeitsmarkt

Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit oder Berufsausbildung bestehen bei Asylbewerbern einige Besonderheiten.

Grundsätzlich muss eine Arbeitserlaubnis durch das Ausländeramt eingeholt werden. Dies betrifft auch Probeschäftigungen oder Berufsorientierungspraktika.

Verfahren zur Einholung einer Arbeitserlaubnis:

Zunächst muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot durch den Arbeitgeber für den Asylbewerber vorliegen. Der Asylbewerber füllt anschließend zusammen mit dem Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitserlaubnis aus und lässt ihn dem Ausländeramt zukommen.

Sollte die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen sein, leitet das Ausländeramt den Antrag auf Arbeitserlaubnis an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit weiter. Die ZAV prüft dann, ob der Arbeitserlaubnis zugestimmt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung teilt die ZAV der Ausländerbehörde mit, die wiederum den Asylbewerber kontaktiert und ihm die Arbeitserlaubnis ausstellt.

Hinweise:

  • Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, dürfen grundsätzlich keine Arbeit aufnehmen
  • Die Arbeitserlaubnis sollte aufgrund der Bearbeitungsdauer bei der Agentur für Arbeit mindestens zwei Wochen vor der geplanten Arbeitsaufnahme beantragt werden
  • Genehmigungen zur Aufnahme einer Berufsausbildung unterliegen besonderen Regularien und müssen einzelfallbezogen mit den Mitarbeitern des Ausländeramtes besprochen werden