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Daueraufenthalt (EU)

Ausländer aus Drittstaaten können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erwerben

Um sich dauerhaft in Deutschland aufhalten zu dürfen, muss ein Ausländer nicht unbedingt aus der Europäischen Union stammen. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorliegen müssen.

Auch Ausländer, die aus so genannten Drittstaaten kommen, können dauerhaft im Land bleiben, wenn sie den nationalen Daueraufenthaltstitel "Niederlassungserlaubnis" oder den auf EU-Recht basierenden Aufenthaltstitel "Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU" erwerben. Beide Aufenthaltstitel sind an einige Voraussetzungen geknüpft.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (s. unter 1.) wurde in Umsetzung der sog. EU-Daueraufenthaltsrichtlinie in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen. Nach dieser Richtlinie können Drittstaatsangehörige, die sich in einem EU-Mitgliedstaat seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig aufhalten, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben. Wer in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ein solches Daueraufenthaltsrecht erworben hat, darf sich mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen auch in den anderen EU-Staaten aufhalten, wenn er die weiteren Einreisevoraussetzungen (z. B. den Besitz eines gültigen Reisedokumentes) erfüllt. Ist ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt, muss er in dem EU-Mitgliedstaat, in dem dieser längere Aufenthalt erfolgen soll, einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen. In Deutschland erhalten Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – EU im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie erworben haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (s. unter 2.).

1. Daueraufenthalt für in Deutschland lebende Ausländer aus Drittstaaten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)

Die in §§ 9a ff. AufenthG geregelte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis.

Voraussetzungen sind:

  • fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich einer ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherung) durch dauerhafte und regelmäßige Einkünfte, Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und eine angemessene Altersversorgung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, wie sie zum Beispiel durch den Integrationskurs erworben werden können
  • keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch Verstöße gegen die Rechtsordnung (insbesondere gegen Strafgesetze) und durch extremistische oder terroristische Aktivitäten
  • ausreichender Wohnraum

2. Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben haben

Ein Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen EU-Staat das EU-Daueraufenthaltsrecht erworben hat und sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten will, muss hierzu innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen. Bei der Antragstellung sind von ihm folgende Nachweise zu erbringen, auf deren Grundlage die Ausländerbehörde über den Antrag entscheidet: 

  • ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union; ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark, die die Daueraufenthalts-Richtlinie nicht anwenden
  • ein gültiges und in Deutschland anerkanntes Reisedokument
  • der Nachweis darüber, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig sichert und über eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherung verfügt
  • ggf. Nachweise über ein geplantes Studium oder eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit.

Quelle und weitere Informationen:
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufgaben/Daueraufenthalt/daueraufenthalt-node.html  
(18.02.2016)