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Inhalt

Freizügigkeit EU / Schweiz

EU-Bürger

Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), wird innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

EU-Bürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Den zum Daueraufenthalt berechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Staatsangehörige der Schweiz

Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber nur deklaratorischen Charakter auf.