Waffenrecht
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigt. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (F-im Fünfeck bzw. PTB) aufweisen. Diese erlaubnisfreien Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Wer diese Waffen führen möchte, benötigt einen Kleinen Waffenschein.
Voraussetzungen für eine WBK
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert).
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört.
- Jäger: Gültiger Jagdschein.
- Erben: Erbnachweis (Erbschein oder Testament), gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben. (Hinweis: Soweit sich Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, kann aber auch von der Waffenbehörde abgeholt werden).
- Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische oder waffentechnische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.