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Jagdrecht

Wer die Jagd (mittels Schusswaffen oder mit Greifvögeln) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, diesen bei Ausübung der Jagd mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines sind:

  • jagdrechtliche / waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung
  • bestandene deutsche (bzw. anerkannte ausländische) Jägerprüfung
  • sowie ggf. Falknerprüfung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichversicherung

Sowohl der Jagdschein als auch der Falknerschein werden als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Diese berechtigen zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet. Der Jagdschein ermöglicht zudem den Erwerb von Jagdwaffen. Für die Ausübung der Jagd ist neben dem Jagdschein bzw. Falknerschein noch die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.