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Kaminkehrerrecht

Das Kaminkehrerrecht ist im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist der flächendeckende Feuerschutz und die Umsetzung von umwelttechnischen Standards. Um dies zu erreichen und um die Gefahren, die durch den Betrieb von Feuerstätten aller Art für Menschen, Sachgüter und Umwelt entstehen können abzuwehren, legt das Gesetz den Kehrzwang fest.

Der Kehrzwang/Kehrbezirkseinteilung

Alle kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen müssen fristgerecht gereinigt und überprüft werden.

Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen sind zum Beispiel

  • Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe
  • Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten
  • Feuerstätten und Rauchrohre für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zur zentralen Beheizung
  • Räucheranlagen
  • Lüftungseinrichtungen
  • gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen

Um sicherzustellen, dass die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß in den jeweiligen Anwesen durchgeführt werden, hat die Regierung von Oberfranken Kehrbezirke eingerichtet. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt, der die notwendigen Arbeiten aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO im Feuerstättenbescheid festlegt und die Durchführung der Arbeiten überwacht. Zudem ist nur dieser für die Durchführung der gesetzlich festgelegten Feuerstättenschau (ca. alle 3 ½ Jahre), die Ausstellung von Feuerstättenbescheiden und für die Abnahme von Feuerstätten und Kaminen berechtigt. Hier wird er jeweils hoheitlich tätig.

Die Aufteilung der Kehrbezirke der Stadt Bamberg sowie den jeweiligen dazugehörigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Dokument Kehrbezirkseinteilung

Eigentümerpflichten/ Freie Wahl des Kaminkehrers seit 2013

Eigentümer/innen von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen müssen im Einzelnen

  • die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kaminkehrerarbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß durch einen berechtigten Kaminkehrer veranlassen,
  • dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die ausgeführten Arbeiten innerhalb von 2 Wochen schriftlich mittels gesetzlich vorgeschriebenen Formblatt nachweisen,
  • dafür Sorge tragen, dass alle Anlagen unfallsicher zugänglich sind,
  • Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung solcher Anlagen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen,
  • die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen.

Das Kehrmonopol wurde zum 01. Januar 2013 aufgehoben, so dass jede/r Eigentümer/in den Kaminkehrer seiner/ ihrer Wahl für die Ausführung der notwendigen im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Kaminkehrerarbeiten (Kehrungen, Überprüfungen und Messungen) beauftragen kann. Das heißt, jede/r Eigentümer/in ist verpflichtet, selbständig einen berechtigten Kaminkehrer rechtzeitig zu beauftragen. Die Termine, wann die notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten auszuführen sind, kann dem Feuerstättenbescheid entnommen werden, den jede/r Eigentümer/in vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt bekommen hat. Die frist- und ordnungsgemäße Ausführung der Kaminkehrerarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger schriftlich innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen.

Welcher Kaminkehrer berechtigt ist die notwendigen Arbeiten durchzuführen, kann im Internet unter den Internetadressen Schornsteinfegernetzwerk.de oder dem BAFA - Schornsteinfegerregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entnommen werden. Nur die darin aufgeführten Handwerker sind berechtigt, Kaminkehrerarbeiten auszuführen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Eigentümer/innen ihren bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung der regelmäßigen Kaminkehrerarbeiten nach wie vor beauftragen können.

Kaminkehrergebühren

Rechnungen von Kaminkehrern, die auf Grundlage hoheitlicher Tätigkeiten (Bauabnahme, Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezogene Überprüfungen) ausgestellt wurden, können Sie durch die Stadt Bamberg auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen, da diese noch gesetzlich geregelt sind.

Für die im Feuerstättenbescheid festgelegten wiederkehrende Arbeiten, wie zum Beispiel Kehrungen oder Messungen werden Rechnungen nicht mehr überprüft. Für diese Tätigkeiten gilt Angebot und Nachfrage, also freier Wettbewerb.