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Inhalt

Jugendgerichtshilfe

Aufgaben

Die JGH tritt immer dann in Erscheinung, wenn ein strafmündiger Jugendlicher oder Heranwachsender (14 bis 21 Jahre) straffällig wird und von der Staatsanwaltschaft unter Anklage gestellt wird. In bestimmten Fällen wird die JGH schon vor Anklage durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von polizeilichen Ermittlungsergebnissen tätig.  Die Jugendgerichtshilfe soll gemäß § 38 JGH im Strafverfahren gegen Jugendliche die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Aspekte zur Geltung bringen und so gewährleisten, dass nicht nur die Art der Verfehlung, sondern besonders auch die Täterpersönlichkeit bei der Auswahl der zu ergreifenden richterlichen Maßnahmen Berücksichtigung findet. Der Jugendrichter soll sich mit Hilfe der JGH ein Bild von der Täterpersönlichkeit machen können, um so eine geeignete pädagogisch wirksame Maßnahme aus dem vorhandenen Maßnahmenkatalog auswählen zu können.

Dazu bedarf es seitens der JGH:

  • Persönlichkeitserforschung: Als Quelle der Ermittlung dient insbesondere das Gespräch mit dem Klienten (Eigenanamnese) und dessen Familie. Weitere Quellen sind in besonderen Fällen Gespräche mit Dritten (Schule, Arbeitgeber, Freundeskreis usw. sowie vorhandene Akten)
  • Berichterstattung: Der JGH-Bericht soll dem Jugendrichter ermöglichen, sich ein Bild von der Persönlichkeit des Täters zu machen.

Hierzu sind im Rahmen des JGH-Berichts zu erfassen:

  • Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Probanden
  • Ergebnis der Persönlichkeitsforschung
  • Einstellung zu Tat/Tatmotiv
  • Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung gem. § 3 JGG
  • Beurteilung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden muss gem. § 105 JGG
  • Stellungnahme zum Vorliegen "schädlicher Neigungen" oder "Schwere der Schuld" gem. § 17 JGG
  • Soziale Diagnose/Prognose
  • Vorschlag der zu ergreifenden richterlichen Maßnahmen

Teilnahme an der Hauptverhandlung

Die Jugendgerichtshilfe des Stadtjugendamtes Bamberg hat sich zur Maxime gemacht, bei sämtlichen Hauptverhandlungen (auch bei vereinfachten Verfahren) teilzunehmen.

Vollzugshilfe und Resozialisierung

  • Überwachung von gerichtlichen Weisungen
  • Betreuungen
  • Einteilung und Überwachung von gemeinnützigen Arbeiten

Haftprüfungen

Immer öfter bzw. in immer mehr Fällen wird die Jugendgerichtshilfe bei Haftentscheidungen beigezogen bzw. erstellt schriftliche Stellungnahmen pro/contra Haft bzw. sucht nach Haftvermeidungsgründen bei Jugendlichen.

Die JGH ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Deshalb ist es selbstverständlich, dass sämtliche ermittelte bzw. gemachte Angaben und Fakten der Schweigepflicht unterliegen.