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Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Mit diesem Gesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne bzw. geringe Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen wird auf Antrag der Unterhalt für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe des maßgeblichen  Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?


Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein.

Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  • das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist – keine Waisenbezüge in der in Nr. 3 genannten Höhe erhält und
  • im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Wann besteht kein Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist u.a. ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der alleinerziehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder
  • der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder
  • das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim/Internat oder in einer Pflegestelle (Tag und Nacht) befindet oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen oder
  • die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist und bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder
  • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
  • der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist oder
  • z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder
  • der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?


Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 4 BGB erhöht sich ab 01.01.2022 und ab 01.01.2023 entsprechend § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe (für Kinder ab Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 396,00 €/404,00 € (bisher 393,00 €/396,00 €), in der zweiten Altersstufe (für Kinder ab dem 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) auf 455,00 €/464,00 € (bisher 451,00 €/455,00 €) und in der dritten Altersstufe (für Kinder ab dem 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) auf 533,00 €/543,00 € (bisher 528,00 €/533,00 €).

Das Kindergeld für das erste Kind beträgt unverändert 219,00 €.

Nach § 2 Abs. 1 und 2 UVG ergeben sich ab 01.01.2022 folgende UVG-Zahlbeträge:

  • Ab Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:        mtl. 177,00 € (bisher: 174,00 €)
  • Ab dem 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres:      mtl. 236,00 € (bisher: 232,00 €)
  • Ab dem 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:    mtl. 314,00 € (bisher: 309,00 €)

Nach § 2 Abs. 1 und 2 UVG ergeben sich ab 01.01.2023 folgende UVG-Zahlbeträge:

  • Ab Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:        mtl. 185,00 € (bisher: 177,00 €)
  • Ab dem 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres:      mtl. 245,00 € (bisher: 236,00 €)
  • Ab dem 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:    mtl. 324,00 € (bisher: 314,00 €)

Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet:

  • eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes,
  • Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Kindes, sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 € werden nicht gezahlt.

Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes gezahlt.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können auch rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen

Was muss man tun, um die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bekommen?

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Der Antrag ist beim Stadtjugendamt Bamberg einzureichen, wenn der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz in Bamberg hat.

Welche Unterlagen sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen?

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen, 
  • ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
  • ggf. zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,                                                            
  • ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkunftsnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Datenschutzrechtliche Information

Kontoauszüge müssen grundsätzlich nicht als Nachweis eingereicht werden.

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X) handelt.

Dies sind Angaben über:

  • die rassische und ethnische Herkunft,
  • die politische Meinungen
  • die religiöse oder philosophische Überzeugungen
  • die Gewerkschaftszugehörigkeit

die Gesundheit oder das Sexualleben.

Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruches des Kindes auf das Land?

Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf den Freistaat Bayern über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistungen aufgefordert.

Wer hilft bei der Verfolgung eines weitergehenden Unterhaltsanspruches?

Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie das zuständige Jugendamt – Abt. Beistandschaft - gerne

Welche Pflichten haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für da Kind beantragt haben oder erhalten?

Nach Antragstellung sind alle Änderungen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn

 

  • der alleinerziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist,
  • der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht,
  • der alleinerziehende Elternteil eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs.1 LPartG begründet,
  • das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland),
  • sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
  • ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist,
  • die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist,
  • der andere Elternteil durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird,
  • der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird,
  • für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil den freiwilligen Wehrdienst ableisten wird,
  • für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird,
  • der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist,
  • für das Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird,
  • das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird,
  • das Kind eine Berufsausbildung beginnt,
  • das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Änderungen beim Einkommen und Vermögen des Kindes eintreten.

 

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden.

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesez ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn

    • bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden oder
    • nach Antragstellung die Anzeigepflichten nach Nummer 8 verletzt worden sind oder
    • das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste.

Die Leistungen nach dem UVG sind insbesondere dann zu ersetzen, wenn im Rahmen der Antragstellung nicht alle als möglicher Vater in Betracht kommenden Personen benannt werden.

Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?

Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.