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Inhalt

Steuervorteile

Ergänzend zur direkten Förderung bestehen im Steuerrecht Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere steuerliche Erleichterungen bei der Körperschaft- und Einkommensteuer.

§ 7 h EstG

Nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes können Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten steuerlich erhöht abgesetzt werden (im Jahr der Herstellung bzw. des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 %). Dabei muss es sich um durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch handeln, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

§ 10 f EstG

Gemäß § 10 f Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige Aufwendungen am eigenen Gebäude bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen (im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und die folgenden neun Jahre), wenn die Bedingungen des § 7 h EstG zutreffen und das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

§ 11 a EstG

Nach § 11 a Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige durch Städtebaufördermittel nicht gedeckten Erhaltungsaufwand auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, wenn die Bedingungen des § 7 h EstG eingehalten werden.

Für Sanierungsmaßnahmen, die vor dem 1.1.2004 beantragt wurden, gelten Übergangsbestimmungen, die hier nicht im einzelnen dargestellt werden können.

Verfahren

Der Vollzug all dieser Bestimmungen ist in Bayern durch eine Bekanntmachung geregelt. Danach verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung, die die Gemeinde erstellt. Die Bescheinigung kann nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden und nur dann, wenn sich der Eigentümer vor Beginn der Maßnahme gegenüber der Gemeinde zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vertraglich verpflichtet hat. Für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung ist es daher unbedingt erforderlich, sich vor Beginn der Investition mit der Sanierungsabteilung des Stadtplanungsamtes in Verbindung zu setzen.

Checkliste und kurze Zusammenfassung

Lage in einem Sanierungsgebiet der Stadt Bamberg? Falls ja, dann:

Vor Beginn der Baumaßnahme:

  • Sanierungsrechtliche Genehmigung
    (sowie gegebenenfalls andere öffentlich-rechtliche Genehmigung/en)
  • Abschluss eines Modernisierungsvertrages

Nach Abschluss der Baumaßnahme:

  • Ausgefüllter Antrag auf Ausstellung der Grundlagenbescheinigung (siehe „Antrag auf Ausstellung der Grundlagenbescheinigung“)
  • Aufstellung (Tabelle) der Rechnung/en (siehe „Anlagen zur Grundlagenbescheinigung“) - in digitaler Form vorab per E-Mail an Vesna.Okanovic@stadt.bamberg.de
  • Originalrechnung/en (sortiert nach laufender Nummer)

Ablauf: Vor Beginn der Baumaßnahme erforderliche Genehmigung/en einholen und Modernisierungsvertrag abschließen. Nach Abschluss der Baumaßnahme Einreichung der oben genannten Unterlagen beim Stadtplanungsamt. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Stadt Bamberg erfolgen die Ausstellung der Grundlagenbescheinigung und die Rückgabe der Originalrechnung/en.

Gebühren: Für die Ausstellung der Grundlagenbescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 25,- € zuzüglich 1 Promille der bescheinigten Kosten an.

Beispiel:

Kosten für die Grundlagenbescheinigung 25,- €
Bescheinigte Kosten in Höhe von 7.000,- € 7,- €
Gesamtkosten der Bescheinigung 32,- €

Vorher/nachher Bilder: Frei von Rechten Dritter und/bzw. Freigabe, dass die Bilder ohne Geltendmachung von Ansprüchen gegebenenfalls weiterverwendet werden können.

Tipps: Bitte beachten Sie, dass auf den Rechnungen der Ort der Leistungserbringung aufgeführt ist (Beispiel: Baustelle/Baumaßnahme Straße Hausnummer in Bamberg).
Bei Rechnungen bei denen Skontoabzug möglich ist, bitte in die erforderliche Aufstellung (Tabelle) den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des Skontoabzuges eintragen – ob Skonto in Abzug gebracht wurde oder nicht.

Gut zu wissen: Der oben genannte Ablauf ist nur der Regelfall. Es können jederzeit Abweichungen oder Besonderheiten auftreten.

WICHTIG: Vorher informieren! Die Stadt Bamberg kann und darf keine Auskünfte über steuerrechtliche Fragen erteilen. Ob für Sie die Beantragung einer Grundlagenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt Sinn macht und zur Klärung weiterer steuerrechtlicher Fragen und Details, wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater Ihres Vertrauens.

Kontakt

Frau Vesna Okanovic

Stadtplanungsamt

Stadtsanierung / Stadtgestaltung

Untere Sandstraße 34
96049 Bamberg

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