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Eignungsüberprüfung wegen Auffälligkeiten mit Drogen, Alkohol, Straftaten, Punkten, körperlichen und/oder geistigen Mängeln

Nach § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies kann z.B. mangelndes Sehvermögen, Bewegungsbehinderungen, Anfallsleiden, Alkohol- oder Drogenmissbrauch/ Abhängigkeit usw. sein.

Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben (charakterliche Eignung), sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Gleiche gesetzliche Vorgaben gelten für Inhaber einer Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1 FeV).

Die Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch die §§ 11, 13 und 14 FeV geregelt.

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung in Frage stellen, dann kann sie die Beibringung eines Gutachtens anordnen.
Die Bekanntgabe von Auffälligkeiten erfolgt zumeist durch die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden, wenn diese tätig werden mussten um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen.

Die Führerscheinstelle entscheidet dann, ggf. als Einzelfallentscheidung, ob ein Gutachten und welches Gutachten aufgrund der festgestellten Tatsachen zum Nachweis der Fahreignung vorgelegt werden muss.
Die Kosten für das Gutachten und zum Nachweis der Fahreignung hat die betroffene Person selber zu tragen.
Weigert sich jemand am Nachweis der Fahreignung mitzuwirken und legt das geforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen oder den Antrag ablehnen.

Die Überprüfung der Fahreignung erfolgt auch bei Auffälligkeiten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, z.B. Fahrrad oder Mofa (§ 3 FeV). Diese Maßnahme gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis und für Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis.
D.h. auch Rad- oder Mofafahrer müssen bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund von Auffälligkeiten im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahreignungsgutachten vorlegen. Eine Nichtvorlage oder ein negatives Gutachten kann dann zur Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofa, Fahrrad u.a. motorisierte bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge) führen und zusätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis (wenn vorhanden).