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Inhalt

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE

  1. Fahrerlaubnisantrag
  2. 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  3. Personalausweis oder Reisepass (§ 2 Abs. 6 StVG, § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV)
  4. Führerschein
  5. Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV)
  6. Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (Hausarzt) (§ 11 FeV).

Gebühren

  • 43,90 EURO

Achtung: Wenn Sie eine bis 31.12.1998 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen, ist diese nur bis zum 50. Geburtstag gültig. Wer schon 50 ist und die Umstellung übersehen hat, kann jedoch seinen Führerschein der Klasse C1, C1E, C, CE prüfungsfrei innerhalb der nächsten 2 Jahre wieder beantragen. Sollte der Führerschein länger als 2 Jahre abgelaufen sein, erkundigen Sie sich bitte bei der Führerscheinstelle der Stadt Bamberg.

Benötigte Unterlagen - Fahrerlaubnis D1, D1E, D, DE

  1. Die Nr. 1- 5 entsprechend der Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE (s. o.)
  2. behördliches Führungszeugnis (Beantragung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Bamberg oder in der Infothek im Rathaus Maxplatz)
  3. Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes (§ 12 Abs. 6 FeV). Formulare sind beim Augenarzt erhältlich
  4. Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (§ 11 FeV) bei Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtl. anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) über die körperliche und geistige Eignung inkl. Überprüfung der Leistungsfunktionen (Anlage 5 FeV zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 u. 5 FeV).

Bei Fahrertätigkeiten die unter das Berufs-Kraftfahrerqualifikationsgesetzes fallen ist die Vorlage der Weiterbildungsmodule notwendig. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 32,50 Euro an.

Gebühren

  • 43,90 EURO
  • 5,00 Euro zusätzlich für den Direktversand nach Hause

Bei Abholung des Führerscheins ist der bisherige Führerschein vorzulegen, da dieser entwertet bzw. eingezogen wird. Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines.