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Maßnahmen während der Probezeit (§ 2a StVG)

Zu diesem Thema bietet Ihnen nachfolgend das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erste Informationen.

Auch können Sie persönlich unter Vorlage Ihres Ausweises bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle vorsprechen.

Anmerkung der Führerscheinstelle: Die Maßnahmen des § 2a StVG sind auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte, die Tat selber jedoch innerhalb der Frist begangen wurde.