"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Wieder- bzw. Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 20 FeV) (z. B. wegen Drogen, Alkohol, Punkte, Straftaten o.a.)

Ist Ihnen durch Gerichtsbeschluss oder durch Verfügung der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen.

Sie sind somit nicht mehr berechtigt ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Sofern Sie Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sind und auf Ihrem Führerschein ein Sperrvermerk eingetragen wurde, sind Sie ebenfalls nicht mehr berechtigt ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

In beiden Fällen können Sie den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate vor Ablauf der sog. "Sperrfrist" stellen. Die Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben - bei ausländischen Fahrerlaubnissen wieder anerkannt - werden kann und lässt sich dem Urteil/Strafbefehl entnehmen.

Das Gericht entscheidet im Strafverfahren jedoch nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt – bei ausländischen Fahrerlaubnissen wieder anerkannt - bekommen können. Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung, insbesondere Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeuge, vorliegen.

Bei Zweifeln an Ihrer Fahreignung müssen eventuell Gutachten eingeholt werden. Die Kosten für die Gutachten haben Sie zu tragen.

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Auch hier kann der Antrag 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Die Antragstellung muss persönlich unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde erfolgen. Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich.

Auskünfte über Ihre Führerscheinakte und Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sind ebenfalls persönlich bei der zuständigen Führerscheinstelle einzuholen.

Zwecks Antragstellung oder Information zur Wieder – bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis vereinbaren Sie bitte telefonisch (0951/ 87 2230) oder per E-Mail (führerscheinstelle@stadt.bamberg.de) einen Termin zur Vorsprache.

Gebühren

  • Die Verwaltungsgebühren für eine Neuerteilung sind abhängig von den Einträgen in der Führerscheinakte und den jeweiligen benötigten Registerauskünften.
  • Sie liegen zwischen 119,40 Euro und 210,20 Euro.