Unterstützungsfonds der Stadt Bamberg für 2022
Die Stadt Bamberg hat für das Jahr 2022 vier Unterstützungsfonds eingeführt. Jeder dieser Unterstützungsfonds ist mit 75.000 Euro ausgestattet.
Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Fraktionen und Institutionen haben die Möglichkeit, Anträge an Fonds I, II und III zu stellen, um unterschiedlichste Vorhaben und Projekte in der Stadtgesellschaft zu unterstützen. Es werden vorzugsweise einzelne, in sich abgeschlossene Projekte gefördert. Für den Fonds IV „Wirtschaft“ können sich Wirtschaftsunternehmen der Stadt Bamberg bewerben. Über die eingegangenen Anträge entscheidet je nach Thema der zuständige Fachsenat des Stadtrates. Jedes bewilligte Projekt kann mit bis zu 5.000 Euro gefördert werden.
Im Folgenden werden die Ziele der Fonds, die Vergaberichtlinien und der Vergabeprozess für Anträge erläutert:
Fonds I, II und III
Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten
Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt
Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen.
Fonds III: Mobilität, Klima und Umwelt
Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonender Umgangs bei.
Antragstellung Fonds I, II und III
Ein Antrag muss eine Projekt- oder Tätigkeitsbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan inkl. der geplanten Ausgaben, Einnahmen beinhalten. Die Anträge können, wie folgt gestellt werden:
- direkt online unter: www.stadt.bamberg.de/unterstuetzungsfonds
- per Mail an: buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de
- per Post an:
Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Rathaus Maximiliansplatz
Maximiliansplatz 3
96047 Bamberg
Vergaberichtlinien für den Unterstützungsfonds I, II und III der Stadt Bamberg 2022
- Es werden Projekte in der Stadt Bamberg gefördert, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen, sondern im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen, dem fondspezifischen Förderzweck Rechnung tragenden Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten:
Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten
Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt
Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen.
Fonds III: Mobilität, Klima und Umwelt
Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonender Umgangs bei. - Berücksichtigt ein Projektantrag den Förderzweck mehrerer Fonds, so richtet sich Zuordnung nach dem Schwerpunkt des Projekts.
- Die Höchstgrenze pro Förderantrag beträgt maximal 5.000€. Pro Fonds stehen 75.000 € zur Verfügung.
- Fördermittel erhalten nur Vereine, Institutionen oder Initiativen mit Sitz und Wirkungskreis in Bamberg und verantwortlichem Ansprechpartner, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit führen und in der Lage sind, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Antragstellende können Projekte in Kooperation mit Projektpartnern durchführen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, wenn
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
- sie oder ihre gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802 c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung) verpflichtet sind oder ihnen diese abgenommen wurde.
- Doppelförderungen sind (auch bei Anteilsförderungen) ausgeschlossen.
- Es können auch Projekte eingereicht werden, die nach dem 01.01.2022 begonnen haben, sofern sie bei Zugang des Bewilligungsbescheids noch nicht abgeschlossen sind.
- Bei vorzeitigem Projektstart können Projektmittel erst ab der Bewilligung aus den Verfügungsfonds ausgegeben werden.
- Folgekosten von Projekten müssen anderweitig abgesichert werden.
- Nach Umsetzung des Projekts oder Angebots ist ein Bericht und vollständiger Verwendungsnachweis (z. B. Rechnungen) bis zum 31.03.2023 einzureichen. Bei Fehlen der Verwendungsnachweise müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.
- Für Projektzwecke angeschaffte Sachmittel dürfen innerhalb von 2 Jahren ab Zugang des Bewilligungsbescheids nicht veräußert werden.
- Die Antragstellenden müssen das Projekt selbst durchführen, ggf. mit im Antrag angegebenen Projektpartnern. Fördermittel dürfen nicht abgetreten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.
- Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer freiwilligen Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Stadtratsgremium nach Vorprüfung der Fachreferate aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, um alle Anträge, welche die Förderkriterien erfüllen, zu bewilligen, so ist für die Priorisierung in der nachfolgenden Reihenfolge maßgeblich:- wie groß der Zusatznutzen bzw. Beitrag im Sinne der Ziffer 1 ist,
- ob es sich um in sich abgeschlossene Projekte handelt,
- ob mehrere Projektpartner im Rahmen des Projekts kooperieren.
- Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch möglich. Das elektronische Antragsformular muss innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt und mit den als Anlage vorgeschrieben Erklärungen und Nachweisen über die Homepage der Stadt Bamberg eingereicht werden. Auf der Homepage der Stadt Bamberg (https://www.stadt.bamberg.de/unterstuetzungsfonds) wird die Antragsfrist bekannt gegeben.
Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nur für den Fall, dass die Fördermittel für fristgerecht eingegangene Anträge nicht aufgebraucht werden, erfolgt ein zweiter öffentlicher Förderaufruf, an dem zuvor verfristet eingegangene oder verspätet vervollständigte Anträge automatisch teilnehmen. Die Antragstellenden müssen ev. zwischenzeitliche Änderungen hinsichtlich ihrer Angaben mitteilen. - Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als Kleinbeihilfe nach den einschlägigen EU-Verordnungen (sog. De-minimis-Beihilfe). Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Steuerjahren Förderbescheide erhalten, auf denen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung ausgewiesen sind, so muss deren Höhe auf dem Antragsformular angegeben werden.
Anzugeben sind auch bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte De-Minimis-Beihilfen.
Hinweis: Unbeschadet der Höchstgrenze nach Ziffer 1 kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, wie die Summe aller De-minimis-Beihilfen die einschlägige De-minimis-Grenze nicht übersteig
Zeitschiene Fonds I, II, III
- 02. Juni: Start der Antragseinreichung
- 15. Juli: Antragsschluss
- 13. September: Entscheidung Fonds III im Mobilitätssenat
- 22. September: Entscheidung Fonds I + II im Senat für Familie, Integration und Kultur
- 01.10.2022 bis 01.10.2023: Bewilligungszeitraum/ Umsetzungsphase
- 31.12.2023: Fristende zur Einreichung der Verwendungsnachweise
Fonds IV
Anträge für Unterstützungsfonds IV „Wirtschaft“ können voraussichtlich ab Anfang Juli gestellt werden. Aktuelle Informationen dazu gibt es hier auf der Homepage