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Inhalt

Unterstützungsfonds der Stadt Bamberg für 2022

Die Stadt Bamberg hat für das Jahr 2022 vier Unterstützungsfonds eingeführt. Jeder dieser Unterstützungsfonds ist mit 75.000 Euro ausgestattet.

Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Fraktionen und Institutionen haben die Möglichkeit, Anträge an Fonds I, II und III zu stellen, um unterschiedlichste Vorhaben und Projekte in der Stadtgesellschaft zu unterstützen. Es werden vorzugsweise einzelne, in sich abgeschlossene Projekte gefördert. Für den Fonds IV „Wirtschaft“ können sich Wirtschaftsunternehmen der Stadt Bamberg bewerben. Über die eingegangenen Anträge entscheidet je nach Thema der zuständige Fachsenat des Stadtrates. Jedes bewilligte Projekt kann mit bis zu 5.000 Euro gefördert werden.

Im Folgenden werden die Ziele der Fonds, die Vergaberichtlinien und der Vergabeprozess für Anträge erläutert:

Fonds I, II und III

Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten

Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. 

Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt

Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen. 

Fonds III: Mobilität, Klima und Umwelt

Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonender Umgangs bei.

Vergabeverfahren Fonds I, II, III

  • Die Antragstellung erfolgt per Mail, per Post oder Online bis zum 15.07.2022
  • Im Anschluss erfolgt eine Prüfung des Antrages im Fachreferat im Hinblick auf Qualität, Doppelungen und Umsetzbarkeit.
  • Behandlung im zuständigen Fachsenat des Stadtrates
  • Im Falle einer Zustimmung im Fachsenat erfolgt Auszahlung des Förderbetrags.
  • Der Bewilligungszeitraum ist vom 01.10.2022 bis 30.09.2023

Projektbericht

Spätestens bis zum 31.12.2023 ist beim Amt für Bürgerbeteiligung ein Verwendungsnachweis mit Projektbericht einzureichen (buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de). Erfolgt dies nicht, wird die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert.

Der Projektbericht sollte folgende Informationen enthalten:

  • Darstellung des Projektziels, der Maßnahmen und der Zielerreichung
  • Anzahl der Angebotseinheiten und –stunden, Häufigkeit (z.B. monatlich, wöchentlich, Einzelveranstaltung)
  • Anzahl und Wohnort der Teilnehmenden, bzw. Anzahl der erreichten Personen
  • Anteil der Teilnehmenden nach Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund bzw. Teilnehmende mit Behinderung (ggf. geschätzt)
  • Ort(e) bzw. Stadtteile, wo das Angebot stattgefunden hat
  • Analyse von Feedbackbögen, sofern möglich

Vergaberichtlinien für den Unterstützungsfonds I, II und III der Stadt Bamberg 2022

  1. Es werden Projekte in der Stadt Bamberg gefördert, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen, sondern im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen, dem fondspezifischen Förderzweck Rechnung tragenden Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten:

    Fonds I: Schule, Hort und Kindertagesstätten
    Gefördert werden Projekte, die Bildungsarbeit, die Teilhabe an Bildung und/oder die fördernde Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen.

    Fonds II: Zusammenhalt in der Stadt
    Gefördert werden soziale und/oder kulturelle Projekte, sofern diese zum Zusammenhalt in der Stadt beitragen. Soziale Projekte sind solche, die sozialer Ungleichheit entgegenwirken. Kulturelle Projekte sind solche, die dem Erhalt des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt in Bamberg dienen.

    Fonds III: Mobilität, Klima und Umwelt
    Gefördert werden Projekte, die zum Klima- und/oder Umweltschutz und/oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Lebens und Arbeitens in Bamberg beitragen. Nachhaltigkeit im Sinne des Fonds III trägt zum umwelt- und ressourcenschonender Umgangs bei.

  2. Berücksichtigt ein Projektantrag den Förderzweck mehrerer Fonds, so richtet sich Zuordnung nach dem Schwerpunkt des Projekts.
  3. Die Höchstgrenze pro Förderantrag beträgt maximal 5.000€. Pro Fonds stehen 75.000 € zur Verfügung.
  4. Fördermittel erhalten nur Vereine, Institutionen oder Initiativen mit Sitz und Wirkungskreis in Bamberg und verantwortlichem Ansprechpartner, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit führen und in der Lage sind, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Antragstellende können Projekte in Kooperation mit Projektpartnern durchführen.
  5. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, wenn
    1. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
    2. sie oder ihre gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802 c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung) verpflichtet sind oder ihnen diese abgenommen wurde.
  6. Doppelförderungen sind (auch bei Anteilsförderungen) ausgeschlossen.
  7. Es können auch Projekte eingereicht werden, die nach dem 01.01.2022 begonnen haben, sofern sie bei Zugang des Bewilligungsbescheids noch nicht abgeschlossen sind.
  8. Bei vorzeitigem Projektstart können Projektmittel erst ab der Bewilligung aus den Verfügungsfonds ausgegeben werden.
  9. Folgekosten von Projekten müssen anderweitig abgesichert werden.
  10. Nach Umsetzung des Projekts oder Angebots ist ein Bericht und vollständiger Verwendungsnachweis (z. B. Rechnungen) bis zum 31.03.2023 einzureichen. Bei Fehlen der Verwendungsnachweise müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.
  11. Für Projektzwecke angeschaffte Sachmittel dürfen innerhalb von 2 Jahren ab Zugang des Bewilligungsbescheids nicht veräußert werden.
  12. Die Antragstellenden müssen das Projekt selbst durchführen, ggf. mit im Antrag angegebenen Projektpartnern. Fördermittel dürfen nicht abgetreten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  13. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer freiwilligen Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Stadtratsgremium nach Vorprüfung der Fachreferate aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
    Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, um alle Anträge, welche die Förderkriterien erfüllen, zu bewilligen, so ist für die Priorisierung in der nachfolgenden Reihenfolge maßgeblich:
    1. wie groß der Zusatznutzen bzw. Beitrag im Sinne der Ziffer 1 ist,
    2. ob es sich um in sich abgeschlossene Projekte handelt,
    3. ob mehrere Projektpartner im Rahmen des Projekts kooperieren.
  14. Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch möglich. Das elektronische Antragsformular muss innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt und mit den als Anlage vorgeschrieben Erklärungen und Nachweisen über die Homepage der Stadt Bamberg eingereicht werden. Auf der Homepage der Stadt Bamberg (https://www.stadt.bamberg.de/unterstuetzungsfonds) wird die Antragsfrist bekannt gegeben.

    Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nur für den Fall, dass die Fördermittel für fristgerecht eingegangene Anträge nicht aufgebraucht werden, erfolgt ein zweiter öffentlicher Förderaufruf, an dem zuvor verfristet eingegangene oder verspätet vervollständigte Anträge automatisch teilnehmen. Die Antragstellenden müssen ev. zwischenzeitliche Änderungen hinsichtlich ihrer Angaben mitteilen.
  15. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als Kleinbeihilfe nach den einschlägigen EU-Verordnungen (sog. De-minimis-Beihilfe). Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Steuerjahren Förderbescheide erhalten, auf denen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung ausgewiesen sind, so muss deren Höhe auf dem Antragsformular angegeben werden.

    Anzugeben sind auch bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte De-Minimis-Beihilfen.

    Hinweis: Unbeschadet der Höchstgrenze nach Ziffer 1 kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, wie die Summe aller De-minimis-Beihilfen die einschlägige De-minimis-Grenze nicht übersteig

Zeitschiene Fonds I, II, III

  • 02. Juni: Start der Antragseinreichung
  • 15. Juli: Antragsschluss
  • 13. September: Entscheidung Fonds III im Mobilitätssenat
  • 22. September: Entscheidung Fonds I + II im Senat für Familie, Integration und Kultur
  • 01.10.2022 bis 01.10.2023: Bewilligungszeitraum/ Umsetzungsphase
  • 31.12.2023: Fristende zur Einreichung der Verwendungsnachweise


Fonds IV

Die Antragsfrist für den Unterstützungsfonds IV "Wirtschaft" wurde verlängert. Anträge können noch bis zum 30.09.2022 gestellt werden. Aktuelle Informationen dazu gibt es hier auf der Homepage

Fonds IV: Wirtschaft

Unterstützungsfonds IV fördert Projekte der (nichtkommunalen) Wirtschaftstätigkeit und -entwicklung in der Stadt Bamberg, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen, sondern im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten.

Vergabeverfahren Fonds IV

  • Die Antragstellung erfolgt online bis zum 12.08.2022
  • Im Anschluss erfolgt eine Prüfung des Antrages im Fachreferat im Hinblick auf Qualität, Doppelungen und Umsetzbarkeit.
  • Behandlung im zuständigen Fachsenat des Stadtrates
  • Im Falle einer Zustimmung im Fachsenat erfolgt Auszahlung des Förderbetrags.
  • Der Bewilligungszeitraum ist vom 01.10.2022 bis 30.09.2023

Projektbericht

Spätestens bis zum 31.12.2023 ist beim Amt für Bürgerbeteiligung ein Verwendungsnachweis mit Projektbericht einzureichen (buergerbeteiligung@stadt.bamberg.de). Erfolgt dies nicht, wird die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert.

Der Projektbericht sollte folgende Informationen enthalten:

  • Darstellung des Projektziels, der Maßnahmen und der Zielerreichung
  • Anzahl der Angebotseinheiten und –stunden, Häufigkeit (z.B. monatlich, wöchentlich, Einzelveranstaltung)
  • Anzahl und Wohnort der Teilnehmenden, bzw. Anzahl der erreichten Personen
  • Anteil der Teilnehmenden nach Alter, Geschlecht, Migrationshintergrund bzw. Teilnehmende mit Behinderung (ggf. geschätzt)
  • Ort(e) bzw. Stadtteile, wo das Angebot stattgefunden hat
  • Analyse von Feedbackbögen, sofern möglich

Vergaberichtlinien für den Unterstützungsfond Wirtschaft der Stadt Bamberg 2022

  1. Es werden Projekte der (nichtkommunalen) Wirtschaftstätigkeit und -entwicklung in der Stadt Bamberg gefördert, die nicht lediglich kommerziellen Charakter aufweisen, sondern im Stadtgebiet bzw. auf hiesiger lokaler Ebene einen Zusatznutzen bzw. Beitrag für das Gemeinwohl leisten und dabei mind. eines der folgenden Kriterien erfüllen:
    1. Projekte, die am Standort Bamberg bei der Transformation zu einem klimaneutraleren bzw. klimaangepassteren Unternehmen und Gesellschaft unterstützen.
    2. Lösungen, die als Blaupause für andere Unternehmen geeignet sind.
    3. Projekte, die zur Steigerung der Attraktivität (auch für die Bevölkerung) bzw. des positiven Images des Standorts Bamberg beitragen.
    4. Gezielte Förderung von Start-Ups und Jungunternehmen im Bereich des Social Entrepreneurships, um die Diversifikation der unternehmerischen Palette in Bamberg zu erhöhen.
  2. Die Höchstgrenze pro Förderantrag beträgt grundsätzlich maximal 5.000€. In begründeten Ausnahmefällen kann die Höchstgrenze auf 10.000€ erhöht werden.
  3. Fördermittel erhalten nur Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere auch StartUps und Vorgründungsgesellschaften), Selbstständige und Vereine, mit Sitz in Bamberg mit verantwortlicher Ansprechpartnerin oder verantwortlichem Ansprechpartner, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit führen und in der Lage sind, die Verwendung der Mittel nachzuweisen. Antragstellende können Projekte in Kooperation mit Projektpartnern durchführen.
  4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende, wenn
    1. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
    2. sie oder ihre gesetzlichen Vertreter zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802 c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung) verpflichtet sind oder ihnen diese abgenommen wurde.
  5. Doppelförderungen sind (auch bei Anteilsförderungen) ausgeschlossen.
    Eine Förderung kommt erst dann in Frage, wenn nicht schon Pflichtleistungen der Stadt Bamberg, ein gesetzlicher Anspruch, eine Förderung nach anderen (Hilfs-)programmen des Bundes/des Landes oder sonstigen Leistungen anderer Stellen für das eingereichte Projekt in Anspruch genommen wird.
  6. Es können auch Projekte eingereicht werden, die nach dem 01.01.2022 begonnen haben, sofern sie bei Zugang des Bewilligungsbescheids noch nicht abgeschlossen sind.
  7. Bei vorzeitigem Projektstart können Projektmittel erst ab der Bewilligung aus den Verfügungsfonds ausgegeben werden.
  8. Folgekosten von Projekten müssen anderweitig abgesichert werden.
  9. Nach Umsetzung des Projekts oder Angebots ist ein Bericht und vollständiger Verwendungsnachweis (z. B. Rechnungen) bis zum 31.12.2023 einzureichen. Bei Fehlen der Verwendungsnachweise müssen die erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden.
  10. Für Projektzwecke angeschaffte Sachmittel dürfen innerhalb von 2 Jahren ab Zugang des Bewilligungsbescheids nicht veräußert werden.
  11. Die Antragstellenden müssen das Projekt selbst durchführen, ggf. mit im Antrag angegeben Projektpartnern. Fördermittel dürfen nicht abgetreten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  12. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer freiwilligen Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet das zuständige Stadtratsgremium nach Vorprüfung der Fachreferate aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
  13. Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch möglich. Das elektronische Antragsformular muss innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt und mit den als Anlage vorgeschrieben Erklärungen und Nachweisen über die Homepage der Stadt Bamberg eingereicht werden. Auf der Homepage der Stadt Bamberg (https://www.stadt.bamberg.de/) wird Antragsfrist bekannt gegeben.
    Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Nur für den Fall, dass die Fördermittel für fristgerecht eingegangene Anträge nicht aufgebraucht werden, erfolgt ein zweiter öffentlicher Förderaufruf, an dem zuvor verfristet eingegangene oder verspätet vervollständigte Anträge automatisch teilnehmen. Die Antragstellenden müssen ev. zwischenzeitliche Änderungen hinsichtlich ihrer Angaben mitteilen.
  14. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als Kleinbeihilfe nach den einschlägigen EU-Verordnungen (sog. De-minimis-Beihilfe). Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Steuerjahren Förderbescheide erhalten, auf denen Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung ausgewiesen sind, so muss deren Höhe auf dem Antragsformular angegeben werden.

    Anzugeben sind auch bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte De-Minimis-Beihilfen.

    Hinweis: Unbeschadet der Höchstgrenze nach Ziffer 1 kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden, wie die Summe aller De-minimis-Beihilfen die einschlägige De-minimis-Grenze nicht übersteigt.