Baumschutzverordnung
Baumschutzverordnung sorgt für gutes Stadtklima
Ein Baum produziert pro Stunde 1.200 Liter lebensnotwendigen Sauerstoff und deckt damit den Bedarf von etwa sechs Menschen. Er verbraucht in derselben Zeit ca. 2,4 Kilogramm Kohlendioxid und filtert etwa 7.000 Kilogramm Staub. Um die Leistung eines Altbaumes zu ersetzen, müssten je nach Baumart ca. 200 Jungbäume gepflanzt werden. Deshalb sind größere Bäume besonders wichtig für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes – insbesondere für das Stadtklima und die Reinigung der Luft. Zudem prägen und verschönern Bäume das Ortsbild und bieten heimischen Vögeln und Insekten Nistmöglichkeiten und Nahrung. Als gemeindliche Aufgabe, zur Sicherung des Gemeinwohls, gehört daher der Baumschutz (LfU). Um einen sorgsamen Umgang mit naturschutzrechtlich bedeutsamen innerörtlichen Bäumen und Sträuchern sicherzustellen, wurde im Jahr 1993 die Baumschutzverordnung der Stadt Bamberg erlassen.
Genehmigungspflicht nach der Baumschutzverordnung und allgemeiner Artenschutz:
- Geschützt werden alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm, mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm mehr als 40 cm aufweist (jeweils 100 cm über dem Erdboden gemessen). Grundsätzlich ist ein Antrag auf Fällung beim Klima- und Umweltamt zu stellen
- genehmigungspflichtig sind auch Schnittmaßnahmen, die über den normalen Pflegeschnitt hinausgehen und den typischen Habitus des Baumes (Erscheinungsbild) verändern, d. h. bei Schnittmaßnahmen an Ästen (Durchmesser > 3 cm) ist ein Antrag auf wesentliche Änderung/Kürzung zu stellen
- keine Fällung von Bäumen zwischen dem 01.03. und 30.09., damit keine Nist- und Brutstätten zerstört oder die Brut beeinträchtigt wird
- Entfernen von Hecken und Sträuchern nur in den Monaten Oktober bis Februar möglich
- Ausnahmen:
- Schonende Form- und Pflegeschnitte bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird
- Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr
- Für unaufschiebbare Fällungen oder Schnittmaßnahmen in der Zeit von März bis September, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, kann ein Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden.