"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Behinderung und Ausweis

Um als behinderter Mensch bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und in einem Ausweis bescheinigt wird.

Im Rahmen der Beantragung werden ggf. auch Merkzeichen anerkannt.

Sollten Sie bereits einen Grad der Behinderung haben, können Sie bei einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes auch eine Erhöhung des Grades der Behinderung oder die Eintragung eines Merkzeichens beantragen.

Den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt.

Sie können sich das Antragsformular (pdf) ausdrucken oder

den Antrag online stellen.

 

Wer ist behindert?

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-).

Die Schwere der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 ausgedrückt. Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionseinschränkung festgestellt, die wenigstens einen GdB von 20 bedingt. Schwerbehindert sind im Sinne des SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde.

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleich gestellt. Sie können den Gleichstellungsantrag bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit anfordern. 

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt?

Der GdB soll die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücken. Die Feststellung des GdB ist in erster Linie eine medizinische Wertungsfrage, bei der es auf die besondere Sachkunde der Gutachter bzw. der Ärzte ankommt. Letztlich ist das versorgungsärztliche Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung des Versorgungsamtes.

Die Feststellung des GdB orientiert sich an der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) getreten. Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, denen jeweils ein bestimmter GdB zugeordnet werden kann, dürfen diese einzelnen Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Ziel der Versorgungsmedizin-Verordnung ist es, für Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sowie im Schwerbehindertenrecht in einer klaren und übersichtlichen Form fachlich unangreifbare Kriterien zur Verfügung zu stellen, die es den ärztlichen Sachverständigen ermöglichen, sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten auch einheitliche Beurtei­lungen abzugeben, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Bestand haben. 

Welche Merkzeichen gibt es/welche Bedeutung haben sie?

Neben der Feststellung des GdB prüft das Versorgungsamt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannten Merkzeichen. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer Nachteilsausgleiche.

Auf dem Schwerbehindertenausweis können folgende Merkzeichen vermerkt werden:

Übersicht Merkzeichen/Merkzeichen Bedeutung

  • B - Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
  • Bl - Blind
  • G - Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
  • aG - außergewöhnlich gehbehindert
  • Gl - Gehörlos
  • H - Hilflos
  • RF - Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich

Die Entscheidung über den GdB obliegt den Versorgungsämtern. Für Bamberg ist das Versorgungsamt Bayreuth zuständig. Die Behindertenbeauftragte ist lediglich bei der Beantragung behilflich.

Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und gegebenenfalls gegen einen Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Die Voraussetzungen können Sie den jeweiligen Bescheiden entnehmen.

Schwerbehindertenausweis

Wird ein GdB von mindestens 50 anerkannt, ist man schwerbehindert und erhält einen Schwerbehindertenausweis. Dieser wird Ihnen direkt vom Versorgungsamt an die im Antrag angegebene Adresse geschickt. Bitte beachten Sie, dass dies in einem gesonderten Schreiben verschickt wird. 

Der Schwerbehindertenausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).

Der in Deutschland ausgestellte Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für den Anspruch auf Rechte und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen in Deutschland zustehen. Gültigkeit hat er folglich nur in Deutschland, genauso wie entsprechende ausländische Ausweise keine Gültigkeit in Deutschland haben.

Nachteilsausgleiche

Behinderte Menschen müssen in der Gesellschaft und im Arbeitsleben häufig viele Nachteile in Kauf nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber besondere Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen, die so genannten Nachteilsausgleiche.