"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit

EU-Bürger / EWR-Bürger / Schweizer Bürger

Als freizügigkeitsberechtigter Bürger der Europäischen Union (auch Unionsbürger genannt) haben Sie uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie und Ihre Familienangehörigen benötigen weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 FreizügG/EU).

Unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: das sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) (§ 12 FreizügG/EU) und ihre Familienangehörigen.

Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig (§ 2 Abs. 5 FreizügG). Nach Ihrer Einreise müssen Sie (wie auch deutsche Staatsbürger) innerhalb von drei Monaten Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Stadt, in der Sie leben, anmelden.

Eine Ausnahme betrifft Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern, die selbst weder Unions-, EWR-Bürger oder Schweizer sind: sie bedürfen für die Einreise nach Deutschland eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Sie erhalten dann in Deutschland von der Ausländerbehörde eine so genannte Aufenthaltskarte (§ 2 Abs. 4 S. 2 FreizügG).

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine spezielle rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen (§ 28 AufenthV).

Bürger eines Drittstaats

Wenn Sie Bürger eines sogenannten Drittstaats sind, das heißt weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind und dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, den sogenannten Aufenthaltstitel.

Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der das Arbeiten gestattet, d.h. einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (diese Titel sind aufgelistet in den §§ 18-21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen Sie zunächst allgemeine Voraussetzungen erfüllen. Das heißt unter anderem, Sie müssen einen Pass besitzen, Ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes muss gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Zweck des von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltes und Ihre Ausbildung beziehungsweise Ihre fachlichen Qualifikationen bestimmen, welcher Aufenthaltstitel für Sie konkret in Frage kommt.

Au-Pair-Kräfte 

Informationen über den Aufenthalt als Au-Pair in Deutschland finden Sie:

Asylbewerber

Spezielle Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber finden Sie hier.