Verpflichtungserklärung; Abgabe
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Bamberg):
- Verpflichtungserklärung
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann dazu beitragen, Ihrem Gast einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Sie können sie online abgeben.
Beschreibung
Für den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nach Deutschland für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt kommen möchte, jedoch den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann, können Sie als Deutscher (auch jur. Personen) oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit dieser verpflichten Sie sich, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel aufgewendet werden müssen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die Ausländerbehörden am Wohnort des Verpflichtungsgebers. Folglich können Bürger mit Hauptwohnsitz in Bamberg einen Antrag bei uns stellen.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift. Daher ist eine persönliche Vorsprache Voraussetzung und eine Vertretung ausgeschlossen.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Das Dokument wird nach der Ausstellung von deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für bis zu 6 Monate anerkannt.
Achtung:
Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Dann genügt in der Regel ein formloses Einladungsschreiben (Informationen zu Personen und Aufenthalt) mit einer Pass-/Personalausweiskopie (ggf. Kopie Aufenthaltstitel).
Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist also nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.
Bitte bringen Sie zum vereinbarten Termin die ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente (Antrag mit Unterlagen und Belehrung) mit, falls Sie das Online-Verfahren nicht nutzen.
Voraussetzungen
Ausreichende Bonität des Verpflichtungsgebers.
Verfahrensablauf
Viele Ausländerbehörden bieten die Abgabe eine Verpflichtungserklärung bereits als Onlinedienst an, das erspart Ihnen die Vorsprache bei der Behörde. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, sprechen Sie für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als Verpflichtungsgeber persönlich bei der Ausländerbehörde vor und füllen den dort erhältlichen Vordruck aus.
Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen. Ist der zukünftige Aufenthaltsort des Ausländers noch unbekannt oder hat der Verpflichtungserklärende (Einlader) keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem geplanten Aufenthaltsort des Ausländers (Gastes), ist die Ausländerbehörde in deren Bezirk der Verpflichtungserklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat zuständig.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen: - Personalausweis oder Reisepass des Verpflichtungsgebers
- Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers
- ggf. weitere Unterlagen
Kosten
- 29 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Haftung für Lebensunterhalt - § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung - § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 14.08.2024