Einwohnerwesen
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
Zum 1. November 2015 ist ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.
Wohnungsgeber-Bescheinigung erforderlich
- Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
- Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
- Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
- Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
- Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers finden Sie in der Randspalte bzw. liegen in der Infothek im Rathaus Maxplatz und im Einwohneramt zur Abholung bereit.
Meldepflicht
- Bisher musste man sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug der Wohnung anmelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen.
- Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
- Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
- Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
- Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.