"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt

Prostituiertenschutzgesetz

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zum 01.07.2017 ist Folgendes zu beachten:

  • Prostituierte benötigen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldebescheinigung. Bevor diese ausgestellt werden kann, muss ein Informations- und Beratungsgespräch (zuständig ist das Ordnungsamt) und eine Gesundheitsberatung (zuständig ist das Gesundheitsamt) stattfinden.
  • Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, benötigen eine Erlaubnis (zuständig ist das Ordnungsamt).
  • Personen, die ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen oder eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen dies vorher anzeigen (zuständig ist das Ordnungsamt).


Anmeldeverfahren für Prostituierte

Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss vor der Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend oder erstmalig ausgeübt werden soll.

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Bei der Anmeldung werden in einem Informations- und Beratungsgespräch wichtige Informationen zur und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter vermittelt, u.a. Grundinformationen zur Rechtslage nach den einschlägigen Gesetzen und weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung, Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft, Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten.

Nach erfolgter Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt (Anmeldebescheinigung). Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden. Zusätzlich kann eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Diese enthält statt Vor- und Nachnamen einen selbst gewählten Alias, einen frei gewählten (Arbeits)Namen.

Die Anmeldebescheinigung ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets im Original mitzuführen. Ohne Anmeldebescheinigung darf nicht gearbeitet werden. Wer ohne oder mit einer ungültigen Anmeldebescheinigung der Prostitution nachgeht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Zum Anmeldetermin beim Ordnungsamt müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz (ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind))
  • ein aktuelles Lichtbild
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (die Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt muss vor dem Anmeldetermin beim Ordnungsamt erfolgt sein!)
  • Gebühr für die Anmeldung (35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, zusätzlich 35 Euro falls die Ausstellung einer Aliasbescheinigung gewünscht ist)

Zur Terminvereinbarung bitte das Ordnungsamt kontaktieren.

Erlaubnisverfahren für Prostitutionsgewerbe

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten sind alle Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, in denen Prostituierte sexuelle Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Bordell, einen FKK-Club, eine andere Betriebsform oder eine Wohnung handelt. Das bedeutet, dass in der Regel auch für Modellwohnungen, Terminwohnungen oder andere Wohnungsprostitutionsräume eine Erlaubnis benötigt wird. Erlaubnispflichtig ist in der Regel der Betreiber/die Betreiberin bzw. der Wohnungsvermieter/die Wohnungsvermieterin.

Informationen zu den weiteren genannten Prostitutionsgewerben können beim Ordnungsamt erfragt werden.

Prostitutionsgewerbe dürfen ohne Erlaubnis nicht eröffnet werden. Eine Eröffnung ohne Erlaubnis kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und anderen bestehenden Erlaubnissen (z.B. Baugenehmigung, Ausschankerlaubnis) erforderlich. Sie ersetzt die Gewerbeanmeldung und andere Erlaubnisse nicht.

Die Erteilung der Erlaubnis ist von der persönlichen Zuverlässigkeit und verschiedenen betrieblichen, örtlichen und räumlichen Voraussetzungen abhängig.

Dem Antrag auf Erlaubnis sind u.a. beizufügen:

  • Betriebskonzept mit Beschreibung der örtlichen, räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen einschließlich der verlangten Miete und anderer Entgelte
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsprostitution und Prostitution von Personen unter 18 Jahren
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung sexuell übertragbarer Infektionen und zum Gesundheitsschutz
  • Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherheit von Prostituierten und Dritten sowie zur Verhinderung der Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren
  • u.w.

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, hat umfangreiche gesetzliche Pflichten aus dem Prostituiertenschutzgesetz zu beachten. Bei diesbezüglichen Fragen bzw. grundsätzlich für Informationen zum Erlaubnisverfahren für Prostitutionsgewerbe bitte das Ordnungsamt kontaktieren.  

 

Weitere Informationen können beim Ordnungsamt erfragt werden oder den nachfolgenden Internetauftritten entnommen werden (teilweise auch in verschiedenen Sprachen!):