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Waffenrecht

Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigt. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (F-im Fünfeck bzw. PTB) aufweisen. Diese erlaubnisfreien Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Wer diese Waffen führen möchte, benötigt einen Kleinen Waffenschein.

Voraussetzungen für eine WBK

  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert).

Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört.
  • Jäger: Gültiger Jagdschein.
  • Erben: Erbnachweis (Erbschein oder Testament), gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben. (Hinweis: Soweit sich Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, kann aber auch von der Waffenbehörde abgeholt werden).
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische oder waffentechnische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.