Beistandschaft/ Pflegschaft/ Vormundschaft
- Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Kindesunterhalt
Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Den Antrag kann auch ein nach § 1776 BGB berufener Vormund stellen.
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Wir helfen daher z.B. auch außergerichtlich bei der Abstammungsklärung und bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt, gleich ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Hilfsangebote stehen auch schon vor der Geburt des Kindes zur Verfügung.
Nicht verheiratete Elternteile können sich auch über ihre eigenen Unterhaltsansprüche informieren, beraten und unterstützen lassen.
Auch jungen Volljährigen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) gewähren wir Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche.
Sollten Eltern oder Elternteile aus besonderen Gründen nicht in der Lage sein, ihr Kind zu erziehen, zu versorgen oder zu vertreten, und sollten statt der Eltern keine anderen Personen (Angehörige oder auch Vereine) für das Kind zur Verfügung stehen, führt das Jugendamt teils nach Bestellung durch das Amtsgericht teils kraft Gesetzes entweder
- Pflegschaften, wenn für Minderjährige nur in gewissen Bereichen gesorgt werden muss, oder auch
- Vormundschaften, wenn die Eltern keinerlei elterliche Rechte oder Pflichten mehr wahrnehmen sollen oder können oder minderjährige Mütter an der vollen Ausübung ihrer elterlichen Rechte noch gehindert sind.
Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich überwiegend nach dem gewöhnlichen Auftenthalt des Berechtigten.
In Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten bieten wir unsere Beurkundungstätigkeit an (im wesentlichen Anerkennung von Vaterschaften, Zustimmungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen).
Für in Bamberg geborene Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führen wir das Sorgeregister. Daraus geben wir den Berechtigten Auskünfte:
Das Gesetz sieht vor, dass das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorschlägt, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. Pfleger und Vormünder können von uns beraten und unterstützt werden. Der Mindestunterhalt für Minderjährige beträgt derzeit:
Alter | Betrag |
0 bis 5 Jahre | 393,00 € |
6 bis 11 Jahre | 451,00 € |
12 bis 18 Jahre | 528,00 € |
Es erfolgt die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes von derzeit 109,50 €.
Die Unterhaltsvorschussleistungen des Staates (UVG-Leistungen) sind kleiner und ergeben sich grundsätzlich durch die volle Kindergeldanrechnung. Weitere Ausführungen finden Sie auf unserer Seite der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, UVG.
Unterhalte für junge Volljährige haben andere Größen.
Wenn Sie zum Unterhaltsrecht und zur Anwendung der sog. "Düsseldorfer Tabelle" und den maßgebenden Unterhaltsleitlinien Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes.
Diese kurzen Informationen können sicher nicht alle Ihre Fragen ausreichend beantworten. Wir stehen Ihnen deshalb gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung. Unsere Beratungs- und Unterstützungsangebote sind kostenlos.
Weitere Informationen zum Unterhaltsrecht finden Sie auf den Internetseiten der Justiz.