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Inhalt

Vater- und Mutterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Nur dann gilt er rechtlich als Vater des Kindes. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Die Anerkennung und die erforderlichen Zustimmungen müssen persönlich beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erklärt werden. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass eine Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt Bamberg ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Ist die Mutter des Kindes minderjährig oder verheiratet, sind evtl. noch weitere Zustimmungen erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte mit uns in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Mutterschaftsanerkennung

Nach deutschem Recht ist die Frau, die das Kind geboren hat, die Mutter des Kindes. In einigen ausländischen Rechtsordnungen (z.B. Italien) ist es erforderlich, dass die nicht verheiratete Mutter erst förmlich die Mutterschaft anerkennen muss, damit überhaupt Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Kind entstehen. Die Mutterschaft können Sie beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar anerkennen.