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Inhalt

Sondernutzungen

nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Bamberg.

  • Sondernutzung: Unter Sondernutzung versteht man die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Straße. "Straße" sind dabei alle Straßenteile (Gehwege, Fahrbahnen, Grünstreifen, ...) sowie auch der Straßenuntergrund.
  • Gemeingebrauch: Unter Gemeingebrauch versteht mandie Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Art. 14 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG).

Die entsprechenden Anträge sind rechtzeitig zu stellen, da unter Umständen erst Stellungnahmen von anderen Ämtern eingeholt werden müssen, was 4 - 6 Wochen dauern kann.

Anträge für Sondernutzungen im Rahmen von Bauarbeiten oder ähnlichem finden Sie unter Verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzungen für Baustellen und Arbeiten im öffentlichen Grund.