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Radverkehr Fahrradschutzstreifen auf Fahrbahn

Gelöst / Erledigt
Eintrag vom 29.09.2026

Kunigundendamm 78, 96050 Bamberg

Am Kunigundendamm 78-82 erschweren parkende Autos auf der Fahrbahn die Verkehrssituation (hier sind keine offiziellen Parkplätze eingezeichnet, teilweise wird im absoluten Halteverbot - Feuerwehrzufahrt geparkt). Da kein Fahrradschutzstreifen vorhanden ist, fahren Radfahrer auf dem Gehweg, auf dem kein Fahrradstreifen markiert ist, wodurch es zu Konflikten mit Fußgängern kommt. Zusätzlich ist die Sicht bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage durch die parkenden Fahrzeuge stark eingeschränkt. Ich bitte daher zu prüfen, ob der Fahrradschutzstreifen wieder auf der Fahrbahn eingerichtet und die Parksituation entsprechend angepasst werden kann. Vielen Dank für die Prüfung.

Kategorie: Radverkehr

Bearbeitung

05.10.2026 14:25
Status: Gelöst / Erledigt
Meldung: Guten Tag,
nochmals vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Hinweise zur Verkehrssituation im Bereich des Kunigundendamms.

Der Parküberwachungsdienst hat die Örtlichkeit überprüft und die bestehende verkehrsrechtliche Situation mit der zuständigen Verkehrsbehörde abgestimmt. Dabei wurde festgestellt, dass das Parken am rechten Fahrbahnrand in dem von Ihnen angesprochenen Bereich nach der derzeit geltenden verkehrsrechtlich Regelung grundsätzlich zulässig ist.

Auch in der bisherigen Verkehrsplanung für den Kunigundendamm waren in diesem Bereich bereits Kurzzeitparkplätze vorgesehen. Die hierfür vorgesehene Parkscheibenregelung wurde bislang zwar noch nicht umgesetzt; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Parken am rechten Fahrbahnrand derzeit grundsätzlich zulässig ist.

Die von Ihnen angesprochenen Sichtverhältnisse im Bereich der Tiefgaragenausfahrt wurden bei der Prüfung berücksichtigt. Eine Situation, die eine generelle Einschränkung oder ein Verbot des derzeit zulässigen Parkens rechtfertigen würde, wurde dabei nicht festgestellt. Insbesondere besteht nach der vorgenommenen Prüfung keine Veranlassung, die bestehende Haltverbotsregelung in diesem Bereich zu erweitern.

Unabhängig davon ist beim Ausfahren aus einer Grundstücks- bzw. Tiefgaragenausfahrt § 10 StVO zu beachten. Danach hat sich derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Verkehrssituation und die vorhandenen Sichtverhältnisse sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist langsam und vorsichtig auszufahren und eine entsprechende Einweisung in Anspruch zu nehmen.

Die von Ihnen geschilderten Sichtbeeinträchtigungen führen somit nicht dazu, dass das Parken an dieser Stelle verkehrsrechtlich unzulässig wäre.

Nach der erfolgten Prüfung bestehen derzeit weder ausreichende Gründe für eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelung noch für eine weitere Einschränkung des Parkens.

Das Parken am rechten Fahrbahnrand bleibt in dem von Ihnen angesprochenen Bereich daher weiterhin zulässig. Das bestehende eingeschränkte Haltverbot sowie auch die absoluten Haltverbote der Feuerwehrzufahrten werden regelmäßig durch den Parküberwachungsdienst überwacht.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Bürgeranliegen

29.09.2026 16:45
Status: In Bearbeitung
Meldung: Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihren Hinweis an die Verkehrsbehörde mit der Bitte um Prüfung und mit der Bitte um Kontrolle durch den Parküberwachungsdienst weitergegeben.

Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald uns hierzu Neuigkeiten vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Bürgeranliegen

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