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Verkehr Notwendige verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Inneren Löwenstraße

Gelöst / Erledigt
Eintrag vom 01.09.2025

Innere Löwenstraße 7, 96047 Bamberg

Ich möchte Sie auf eine zunehmende Verkehrsproblematik im Bereich Inneren Löwenstraße aufmerksam machen. In diesem Abschnitt kommt es regelmäßig zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Besonders, in den Abendstunden, an Wochenenden und Feiertagen, auffällig ist das Verhalten von Rasern mit lauten Sportwagen und Motorrädern (ständige Kolonnenfahrten), die nicht nur durch hohe Geschwindigkeit, sondern auch durch unnötige Lärmentwicklung (z.B. durch Fehlzündungen oder manipulierte Auspuffanlagen) negativ auffallen. Die Situation stellt eine erhebliche Belastung für Anwohnerinnen und Anwohner dar und gefährdet zudem Fußgänger und Radfahrer in diesem Bereich. Auch anliegende Unternehmen v.a. Gastronomie leiden unter der Situation, da sich die Kundschaft belästigt fühlt. Ich bitte Sie daher dringend, wirksame verkehrsberuhigende Maßnahmen zu ergreifen. Die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sind dringend nötig um auch die Lärmbelästigung zu reduzieren, die durch bauliche Bedingungen begünstigt wird. Andere Städte habe auch innerstädtische Geschwindigkeitsbegrenzungen wegen Lärmbelästigung. Auch die Kontrolle über die Einhaltung durch Polizei und Behörden müsste dringend verbessert werden und regelmäßig vor allem zu den beschriebenen Zeiten durchgeführt werden.

Kategorie: Verkehr

Bearbeitung

04.09.2025 12:37
Status: Gelöst / Erledigt
Meldung: Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Verkehrssituation auf der Inneren Löwenstraße wurde bereits im Dezember 2023 im Rahmen eines Fraktionsantrags überprüft. An der Sachlage und dem Ergebnis hat sich bis heute nichts geändert.

Zur Ihrer Anfrage nimmt die Verkehrsbehörde wie folgt Stellung:

Im Ergebnis sieht die Verkehrsbehörde keine rechtliche Möglichkeit für die rechtssichere Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in dem genannten Bereich. Weder aus Gründen der Verkehrssicherheit noch aus Gründen des Lärmschutzes wäre eine solche Anordnung zulässig.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Die Auswertung der Unfallzahlen liefert im Fall der Inneren Löwenstraße keine Erkenntnisse, die eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h rechtfertigen würden. Ebenso lassen die im Rahmen der bislang durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen gewonnenen Erkenntnisse nicht den Schluss zu, dass es in diesem Bereich zu häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt.

Insgesamt liegen dem Straßenverkehrsamt keine Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Geschwindigkeit - wie in der Verwaltungsvorschrift gefordert - in der Löwenstraße erfüllt wären. Eine Temporeduzierung aus Gründen der Verkehrssicherheit ist daher nicht zulässig.

Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Straßenrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr ausgehende Beurteilungspegel am Immissionsort den gesetzlichen Richtwert überschreitet.

Nach der letzten Mitteilung des Umweltamtes wurden die Richtwerte eines Kern- bzw. Mischgebietes - in dem sich die Innere Löwenstraße befindet - nicht überschritten. Die Straßenverkehrsemissionen können daher nicht als Grundlage für eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Löwenstraße herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Bürgerbeteiligung