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Inhalt

Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben und gilt für alle Personen, die in der Wohnung leben und für alle Rundfunkgeräte.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, bzw eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.

  • Den Antrag hierfür können Sie bei uns oder bei der Infothek im Rathaus Maxplatz abholen und stellen. Bringen Sie hierzu bitte den der Befreiung zugrunde liegenden Nachweis im Original mit.
  • Die Stadt Bamberg bietet diesen Service kostenlos an. Es fallen keinerlei Gebühren für Beglaubigung, Fotokopien usw. an.

Befreiung Rundfunkbeitrag

Folgende Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27 a oder 27 d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 5 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Ermäßigung Rundfunkbeitrag

Folgende Personen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrag beantragen:

  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können