Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Beschreibung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ihre Sonderbauverordnungen wie z.B.
- die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
- die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
- die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) oder
- die Verkaufsstättenverordnung (VkV)
enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes
- für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
- tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
- die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern
sollen.
Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: ..f3f5698633cef3c57900c2011d8ee91c
Stand: ..f3f5698633cef3c57900c2011d8ee91c