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Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung

Die Gemeinden sind verpflichtet, erforderliche Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, vorzuhalten. Darauf können sie nur verzichten, soweit dafür kein öffentliches Bedürfnis besteht, das heißt in der Regel, soweit ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist und den Bedarf ausreichend abdeckt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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