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Inhalt

Gewerbesteuer; Erhalt des Bescheids über die Festsetzung

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird von der Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Beschreibung

Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

  • In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
  • Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Fristen

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.12.2023

Gewerbesteuer bei der Stadt Bamberg

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Stadt Bamberg. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb mit seiner objektiven Ertragskraft. Unter "Gewerbebetrieb" ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nicht der Gewerbesteuer unterliegt eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufes (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) anzusehen ist.

Die Gewerbesteuer ist die mit Abstand bedeutendste Einnahmequelle der Deutschen Städte und Gemeinden. Die Gewerbesteuer ist aber auch großen Schwankungen unterworfen, was die Haushaltsplanungen der Stadt Bamberg nicht gerade erleichtert. 

Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt:  
Das zuständige Betriebsfinanzamt setzt den sogenannten "Gewerbesteuermessbetrag" fest. Gegebenenfalls wird dieser Messbetrag auf die beteiligten Kommunen aufgeteilt, falls ein Betrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält. Die Vorschriften hierzu sind im Gewerbesteuergesetz geregelt.  
In der zweiten Stufe des Verfahrens wird von der Stadt Bamberg die zu zahlende Gewerbesteuer festgesetzt. Hierzu wird in jeder Gemeinde ein "Hebesatz" für die Gewerbesteuer durch den Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossen.

Neben der Veranlagung der Gewerbesteuer einschl. der Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt auch die Stundung aus sachlichen Gründen.

Steuerberechnung

a) Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (Finanzamt Bamberg)  

Der Gewerbeertrag des Unternehmens bildet die Grundlage der Besteuerung. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes vom Steuerzahler erklärte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermehrt und vermindert wird. Die Gewerbesteuer verringert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und beeinflusst damit auch die Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.    

b) Ermittlung der Gewerbesteuerzahlung (Stadt Bamberg) 

Die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt sich letztendlich aus der Multiplikation zwischen dem Gewerbesteuermessbetrag und dem Hebesatz. Auf die zu zahlende Gewerbesteuer haben die Steuerpflichtigen regelmäßig Vorauszahlungen zu entrichten. Diese sind grundsätzlich zur Quartalsmitte am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Bei der endgültigen Festsetzung werden diese Zahlungen angerechnet.

Beispiel:  

Eine natürliche Person erzielt im Erhebungszeitraum einen Gewinn von 50.000 €:  
Maßgeblicher Gewerbeertrag: 50.000 € abzgl. 24.500 € (Freibetrag) ergibt 25.500 € x Steuermesszahl 3,5 % = 892 €
Gewerbesteuer-Messbetrag x 390 v. H. (Hebesatz) = 3.478 € Aufkommen.

Die Gewerbesteuer ist die mit Abstand bedeutendste Einnahmequelle der Deutschen Städte und Gemeinden. 

Gewerbesteuerumlage

Von den Gewerbesteuereinnahmen verbleibt der Stadt Bamberg aber nur ein Teil, weil von den erzielten Einnahmen die sog. Gewerbesteuerumlage an den Staat abzuführen ist.  

Notwendige Unterlagen

Schriftliche Anträge und ggf. Grundlagenbescheid des zuständigen Finanzamtes (GewSt-Messbescheid).

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.     

Verfügbare Formulare

Die Anträge sind formlos, jedoch schriftlich an die Steuerabteilung zu richten. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend nötig.