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Vormundschaft für Minderjährige

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

Grundsätzlich wird der Vormund vom Familiengericht bestellt. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Mutter steht die Personensorge für das Kind neben dem Amtsvormund zu. Sie ist jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt zudem ein, wenn die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge ruht.

§§ 1673 ff., 1751, 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII

Amtsgerichte (Familiengerichte); Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
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