Bäume sind geschützt:
Online-Baumfällantrag notwendig
Die privaten Gärten, öffentlichen Parks und Alleen im Bamberger Stadtgebiet beherbergen eine beachtliche Anzahl von Bäumen. Diese sind nicht nur eindrucksvoll und schön anzusehen, sondern haben auch viele positive Auswirkungen. Zum Erhalt des Baumbestandes wurde bereits im Jahr 1993 die städtische Baumschutzverordnung erlassen. Die Baumschutzverordnung trägt aktiv zum Wohl der Bevölkerung bei, denn Bäume haben durch ihren Schattenwurf und die Verdunstung einen positiven Einfluss auf das Klima in der näheren Umgebung. Des Weiteren reduzieren Bäume durch ihre Filterwirkung die Luftverschmutzung. Darüber hinaus sind Bäume Lebensraum für viele Tierarten wie Vögel, Fledermäuse und Insekten. Der Erhalt des Baumbestandes sichert somit auch das städtische Ökosystem.
Im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung sind alle einstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm (in 1 m Höhe gemessen) und alle mehrstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 40 cm geschützt.
Ist die Fällung, ein stärkerer Rückschnitt der Baumkrone oder ein Eingriff in den Wurzelbereich eines geschützten Baumes erforderlich, ist ein schriftlicher Online-Antrag an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Bamberg zu richten. Das Klima- und Umweltamt prüft dann vor Ort ob ein hinreichender Grund für die angezeigten Maßnahmen vorliegt.
Baumfällantrag rechtzeitig online stellen
Seit kurzem können Bürgerinnen und Bürger über die Internetseite der Stadt Bamberg oder über das Bayernportal den digitalen Antrag aufrufen und online stellen. Da mit gewissen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, ist eine rechtzeitige und zeitnahe Antragstellung empfohlen.
Von März bis September generell verboten
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sogenannter. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.