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Erhaltungssatzungen

Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart von Gebieten auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt zum Ziel. Negative bauliche Veränderungen von ortsbildprägenden und historisch städtebaulich wertvollen Gebäuden, Bau- und Raumstrukturen sowie von Straßenfluchten, räumlichen Platzbegrenzungen und Einzelgebäuden sollen durch Erhaltungssatzungen verhindert werden. Für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen bedarf es der Genehmigung durch die Stadt Bamberg.