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Datum: 13.07.2022

Gewässer und die darin heimischen Lebewesen brauchen unsere Hilfe!

Aufgrund des sehr trockenen Sommers darf ohne Genehmigung kein Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen werden.

Oberflächengewässer – Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche – bieten die Lebensgrundlage für viele Tier- und Pflanzenarten. Um diese Lebensräume und Ökosysteme zu schützen, gibt es für die Entnahme von Wasser aus Gewässern Auflagen und gesetzliche Grundlagen, darauf weist das Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg hin. Trotz einer notwendigen Bewässerung von Gärten & Co. muss schließlich auch an den Gewässerschutz gedacht werden.

Im Hinblick auf den bisher sehr trockenen Sommer sind – trotz der jüngsten Regenfälle – nach wie vor unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu befürchten. Dadurch kann es zum Austrocknen dieser Gewässer kommen. Die darin vorkommenden Tiere und Pflanzen sind bedroht und können ohne Wasser nicht überleben. Vor allem bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrigbleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

  • Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg zu beantragen sind.
  • Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen auch unter normalen Wetterbedingungen und außerhalb von Trockenperioden nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. 
  • Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Jedoch darf die erlaubnisfreie Wasserentnahme dann nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen.
  • Im Rahmen des Eigentümer- bzw. Anliegergebrauchs an einem oberirdischen Gewässer darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch
    • keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers,
    • keine wesentliche Verminderung der Wasserführung,
    • keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und
    • keine Beeinträchtigung, d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung, anderer wie zum Beispiel Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende zu erwarten ist.
  • Bei anhaltender Trockenheit – wie in diesem Sommer – und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Gemeingebrauch bzw. dem Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer gedeckt ist.
  • Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen wie dem Main-Donau-Kanal ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Klima- und Umweltamt der Stadt Bamberg bittet daher um Beachtung und um Zurückhaltung bei der Wasserentnahme auch nach der sommerlichen Trockenperiode.