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Datum: 22.08.2022

Vor der Sandkerwa: Bürgermeister Glüsenkamp und Polizei warnen vor der Nutzung von E-Scootern unter Alkoholeinfluss

In wenigen Tagen ist es soweit: Die 72. Bamberger Sandkerwa öffnet ihre Pforten, 5 Tage lang wird in der Domstadt gefeiert, gelacht und getrunken.  Doch bei aller Feierlaune ist auch Vorsicht geboten – vor allem für all jene, die mit einem E-Scooter unterwegs sind. Mobilitätsreferent und Bürgermeister Jonas Glüsenkamp weist darauf hin, dass es keine gute Idee ist, sich betrunken auf einen E-Scooter zu stellen. „Das ist nicht nur gefährlich für den Fahrenden selbst und andere Verkehrsbeteiligte, sondern kann auch noch richtig teuer werden, denn für E-Roller gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer“, so Glüsenkamp.  Zuletzt gab es in der Stadt mehrere Führerscheinentzugsverfahren wegen Fahrten mit E-Scootern unter Alkoholeinfluss.

Wegen der strafrechtlichen Einordnung mahnt auch die Polizeiinspektion Bamberg-Stadt zur Vorsicht beim Nutzen der E-Scooter  nach einem feuchtfröhlichen Abend. „Generell gilt: Wer alkoholische Getränke konsumiert und dann ein Fahrzeug führt, muss damit rechnen, dass der Führerschein in Gefahr ist. Denn bereits ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn beim Fahrverhalten Ausfallerscheinungen festgestellt werden bzw. es zu einem Unfall kommt“, so Polizeihauptkommissarin Bianca Zapf, Sachbearbeiterin Verkehr von der Bamberger Polizei. Auch müssten sich Besitzer einer Fahrerlaubnis auf Probe im Klaren sein, dass die strengeren Regeln für sie als Fahranfänger in Bezug auf Alkoholkonsum auch bei der Nutzung der E-Scooter gelten.  Ein Verstoß koste mindestens 250 Euro und einen Punkt in Flensburg. 

Info

Welche Strafe droht bei Alkohol auf dem E-Scooter?

Grundsätzlich gilt:

  • Fährt man mit 1,1 oder mehr Promille mit dem E-Scooter durch die Gegend, macht man sich strafbar.
  • Bereits ab 0,3 Promille kann  eine Straftat vorliegen, wenn beim Fahrzeugführer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Das Strafgesetzbuch sieht in diesen Fällen  eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
  • Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ist die Teilnahme am Straßenverkehr ordnungswidrig und wird geahndet. Im Bußgeldkatalog sind hierfür ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg vorgesehen. Bei Wiederholungstätern steigen sowohl Bußgeld als auch Dauer des Fahrverbots.