Stadtrat der Stadt Bamberg - 29.09.2010
Grunddaten
- Gremium:
- Stadtrat der Stadt Bamberg
- Datum:
- Mi., 29.09.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Spiegelsaal der Harmonie, Harmonie, E.T.A.-Hoffmann-Platz 1, 96047 Bamberg
- Ort:
- E.T.A.-Hoffmann-Platz 1, 96047 Bamberg
Tagesordnung
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Öffentlicher Teil (16:00 - 19:30 Uhr) | |||||
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Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Bamberg
VORLAGE II. Beschlussantrag:
1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
2. Der Stadtrat stimmt der Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg zu.
BeschlussII. Beschlussantrag:
1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:
Verordnung Vom Inhaltsübersicht Allgemeine Vorschriften § 1 Inhalt der Verordnung § 2 Begriffsbestimmung Reinhaltung der öffentlichen Straßen § 3 Verbote Reinigung der öffentlichen Straßen § 4 Reinigungspflicht § 5 Reinigungsarbeiten § 6 Reinigungsfläche § 7 Gemeinsame Reinigungspflicht und Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern Sicherung der Gehbahnen im Winter § 8 Sicherungspflichten § 9 Sicherungsarbeiten § 10 Sicherungsfläche Schlussbestimmungen § 11 Befreiung und abweichende Regelung § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 In-Kraft-Treten
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zuletzt geändert durch den § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Stadt Bamberg folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften § 1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Bamberg.
§ 2 (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die für den Fußgängerverkehr, sowie für den gemeinsamen Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmten befestigten und bereitgestellten, von der Fahrbahn abgegrenzten Teile öffentlicher Straßen und Plätze, ebenso die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr, bzw. dem gemeinsamen Fußgänger- und Radfahrverkehr dienenden öffentlichen Wege. (3) Bei öffentlichen Straßen ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzten Fläche oder ohne eine Befestigung gilt der Rand der Straße in der für die Benutzung durch Fußgänger erforderlichen Breite - das ist bei Ortsstraßen mit unbeschränktem Fahrverkehr 1,5 m, bei Ortsstraßen mit beschränktem Fahrverkehr (Fußgängerzone und verkehrsberuhigte Bereiche) 2 m - als Gehweg. (4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen § 3 (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen, soweit es nicht in Ausübung des Gemeingebrauchs geschieht und dabei das übliche Maß eingehalten wird. Gemeingebrauch ist die Benutzung im Rahmen der Verkehrswidmung. (2) Insbesondere ist verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen und auf öffentlichen Straßen zu urinieren; b) Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu reinigen oder zu waschen; c) Gebrauchsgegenstände an öffentlichen Straßen auszustauben oder auszuklopfen; d) Gehbahnen durch Tiere verunreinigen zu lassen oder Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, eine öffentliche Straße zu verunreinigen; e) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee - auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern (ausgenommen § 9 Abs. 2 sowie kurzfristige Ablagerungen im Rahmen der Altkleider-, Altpapier-, Sperrmüll- und Gartenabfallsammlungen sowie anderer von der Stadt Bamberg durchgeführter Sammlungen), - neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, - in Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen § 4 (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslagen an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmte Reinigungsfläche gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. Als Hinterlieger gelten auch diejenigen, deren Grundstücke über einen privaten Weg zugänglich sind, über den sie erschlossen werden, ohne unmittelbar an eine öffentliche Straße anzugrenzen. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- und Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten sowie die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 5 Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger innerhalb ihrer Reinigungsfläche gemäß § 6 dieser Verordnung die öffentlichen Straßen zu säubern. Die im Straßenverzeichnis (Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Bamberg) aufgeführten öffentlichen Straßen sind in Abhängigkeit von ihrem Verschmutzungsgrad zu reinigen. Die Vorder- und Hinterlieger haben a) bei öffentlichen Straßen des Verschmutzungsgrades 1 in der Regel bis zu einmal wöchentlich zu reinigen; b) bei öffentlichen Straßen des Verschmutzungsgrades 2 in der Regel bis zu zweimal wöchentlich zu reinigen; c) bei öffentlichen Straßen des Verschmutzungsgrades 3 in der Regel bis zu dreimal wöchentlich zu reinigen; d) bei öffentlichen Straßen des Verschmutzungsgrades 4 in der Regel bis zu sechsmal wöchentlich zu reinigen. Bei nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen sind die Gehbahnen an einem Werktag in der Woche zu reinigen, insbesondere a) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; b) von Gras und Wildkräutern zu befreien. Bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, sind die Abflussrinnen und die Kanaleinlaufschächte freizuhalten.
§ 6 (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straße, der durch a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten, und c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird. (2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Absatz 1 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teils.
§ 7 (1) Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Die gemeinsame Verantwortlichkeit bleibt auch dann bestehen, wenn sie sich eines Dritten zur Erfüllung ihrer Pflichten bedienen oder wenn sie ihre Verpflichtungen über Vereinbarungen regeln. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Es bleibt den Anliegern (Vorder- und Hinterlieger) überlassen, die Verteilung der anfallenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln; die getroffenen Vereinbarungen können bei der Stadt Bamberg hinterlegt werden. (3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt Bamberg über die Reihenfolge oder die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Fläche wesentlich, so kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabstände in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter § 8 (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 10 benannte Sicherungsfläche auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 7 gelten sinngemäß.
§ 9 (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche täglich ab 07.30 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder erheblichen Steigungen) oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (z. B. Eisregen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande der Gehbahn oder nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidlich behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Omnibushaltestellen und Fußgängerüberwege und Radwege sind bei der Räumung freizuhalten. (3) Es ist untersagt, Schnee oder Eis von benachbarten Grundstücken auf einer mindestens tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche zu lagern.
§ 10 (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. (2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. Schlussbestimmungen
§ 11 (1) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für den angeschlossenen Teil der Reinigungsfläche die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bamberg (Straßenreinigungssatzung). (2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Bamberg auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft sonst eine angemessene Regelung. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 12 Nach Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die nach §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, 3. entgegen §§ 8 und 9 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig oder mit nach § 9 Abs. 1 nicht zugelassenen Mitteln sichert.
§ 13 Diese Verordnung tritt am 01.11.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Bamberg vom 05.11.1990 außer Kraft.
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