Finanzsenat - 02.12.2020
Grunddaten
- Gremium:
- Finanzsenat
- Datum:
- Mi., 02.12.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:30
- Anlass:
- Sitzung des Finanzsenates
- Raum:
- Hegelsaal, Konzert- und Kongresshalle, Mußstraße 1, 96047 Bamberg
- Ort:
- Mußstraße 1, 96047 Bamberg
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | |
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Öffentlicher Teil (14:30 - 19:20 Uhr) | |||||
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Haushaltsberatungen 2021 Vollzug der Verwaltungshaushalte 2021 der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen Sperren und Mittelfreigaben des laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwandes (Hauptgruppen 5 und 6)
Beschluss
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1. Um einen reibungslosen Vollzug der Haushaltspläne der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen - Verwaltungshaushalte - für das Haushaltsjahr 2021 zu gewährleisten und gegen Ausgabenmehrungen und Einnahmenminderungen bei den Erträgen gesichert zu sein, werden bis auf weiteres von den Ansätzen für den laufenden sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand der Ausgabenhauptgruppen 5 und 6 des Verwaltungshaushaltes der von der Stadt verwalteten Stiftungen 20 v. H. des Voranschlages
gesperrt, soweit nicht Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
2. Die Sperre nach Nummer 1 gilt grundsätzlich nicht für a) die Gruppierungsziffern aa) 6411 Anrechenbare Vorsteuer bb) 6420 Versicherungen cc) 6610 und 6611 Mitgliedsbeiträge dd) 6720 Verwaltungskostenbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbände
b) die Ansätze der Haushaltsstellen aa) 93160.51000 Grabunterhalt bb) 93150.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke cc) 93150.64000 Steuern, Gebühren und Beiträge dd) 93250.51900 Kultivierung und Unterhalt von unbebauten Grundstücken ee) 93250.53000 Mieten ff) 93250.54010 Ständige Lasten für unbebaute Grundstücke gg) 93250.63100 Anschaffungs- und Herstellungskosten hh) 93251.54010 Ständige Lasten für Grundstücke ii) 94660.51000 Grabunterhalt und Gottesdienste
3. Die Sperre nach Ziffer 1 gilt nicht für die Ansätze der Haushaltsstellen, für die schon eine gesonderte beschlussmäßige Mittelfreigabe ausgesprochen wurde.
4. Für die „einmaligen Ausgaben“ ergeht ein gesonderter Beschluss.
5. Das Finanzreferat wird ermächtigt, bei Vorliegen triftiger Gründe auf schriftlichen Antrag der anordnungsbefugten Dienststelle vorzeitig einzelne Haushaltsstellen teilweise oder auch vollständig freizugeben.
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